Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
2.4.1 Sachliche Gewerbesteuerpflicht
Auch die Tätigkeit einer gewerblich geprägten, vermögensverwaltenden Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) führt zu einem Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG. Für den Beginn des Gewerbebetriebs stellt der BFH nur auf den Beginn der werbenden Tätigkeit ab. Wie auch bei der Beurteilung einer originären gewerblichen Tätigkeit ist dabei die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Dies ist im Fall einer gewerblich geprägten, vermögensverwaltenden Personengesellschaft die Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit. Dabei setzt ein Gewerbebetrieb i.S. des § 2 GewStG laut BFH keine bestimmte (Mindest-)Zeit für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit voraus. Eine Personengesellschaft kann daher laut BFH sowohl eine Mitunternehmerschaft sein als auch als gewerblich geprägte Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb unterhalten, wenn sie nur für eine juristische Sekunde Inhaberin von zu verwaltendem Vermögen wird (BFH, Urteil v. 15.6.2023, IV R 30/19, BStBl 2023 II S. 1050).
Im Gegensatz zur Vorinstanz bejahte der BFH das Bestehen der sachlichen Gewerbesteuerpflicht. Hinsichtlich der noch erforderlichen Feststellungen zur Höhe des aus dem Verkauf der Mitunternehmeranteile resultierenden Veräußerungsgewinns und der Frage, ob der KG im konkreten Fall eine Regressforderung auf Freistellung von der Gewerbesteuer zustehe, verwies der BFH den Fall an die Vorinstanz zurück.
2.4.2 Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks
Der BFH sieht die Hinzurechnungen von Schuld-, Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG als verfassungsgemäß an (BFH, Urteile v. 12.1.2017, IV R 55/11, BStBl 2017 II S. 725 und v. 14.6.2018, III R 35/15, BStBl 2018 II S. 662). Die gegen das BFH-Urteil v. 14.6.2018 eingereichte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss v. 5.9.2021, 1 BvR 2150/18). Vor diesem Hintergrund wurde der Ländererlass v. 28.10.2016 zur vorläufigen Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG mit sofortiger Wirkung aufgehoben (Gleich lautender Ländererlass v. 6.2.2023).
Laut dem Erlass werden daher künftig sämtliche erstmalige Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG insoweit endgültig durchgeführt.
2.4.3 Hinzurechnung von Mieten für Mehrwegbehältnisse
Der BFH stellt bei der Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mieten für Mehrwegbehältnisse, die Händler für den Transport und Verkauf ihrer Ware verwenden (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG), entscheidend darauf ab, mit welchem Inhalt die Beteiligten das Vertragsverhältnis durchführten. Eine Hinzurechnung scheidet für den BFH aus, wenn das Vertragsverhältnis neben der reinen Überlassung auch umfangreiche andere Komponenten (hier ein "Voll-Logistik-Konzept") enthält und damit die Mietkomponente nicht mehr prägend ist (BFH, Urteil v. 1.6.2022, III R 56/20, BStBl 2023 II S. 875). Dabei hat laut BFH das vorinstanzliche FG in die Beurteilung zu Recht mit einbezogen, dass das Entgelt immer zyklusbezogen war und sich nicht wie beim Miet- und Pachtvertrag üblich auf die Dauer der Überlassung bezogen hat.
Beim Modell, bei dem die reine Überlassung der Mehrwegbehältnisse im Vordergrund stand (u.a. keine Übernahme des Transports, kein "Voll-Logistik-Konzept"), bejahte der BFH das Vorliegen von Miet- und Pachtzinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts. Da der Geschäftsgegenstand das ständige Vorhalten solcher Behältnisse erforderte, bejahte der BFH das Vorliegen von fiktivem Anlagevermögen auch bei der wiederholten kurzfristigen Anmietung.
Insoweit widersprach der BFH der Vorinstanz, dem Schleswig-Holsteinischen FG (Urteil v. 30.6.2020, 1 K 55/16), das die Mehrwegbehältnisse wegen ihres engen Bezugs zur gehandelten Ware und des damit nach seiner Auffassung einhergehenden Verbrauchs mit deren Ablieferung beim Einzelhandel als fiktives Umlaufvermögen einordnete und die Hinzurechnung verneinte.
2.4.4 Hinzurechnung von Mieten für Imbissbetriebe
Der BFH bejaht die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Aufwendungen für das kurzfristige Anmieten von Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebs nach § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e GewStG (BFH, Urteil v. 12.10.2023, III R 39/21). Der BFH bejahte das Vorliegen von fiktivem Anlagevermögen, da sich die wiederholte kurzfristige Anmietung ähnlicher Flächen als Surrogat einer langfristigen Nutzung solcher (Stand-)Flächen darstellte (Angewiesensein auf die ständige Verfügbarkeit solcher Flächen).
In dem Urteil äußerte sich der BFH auch zur Umqualifizierung von Mieten zu Herstellungskosten, die dann aufgrund der Aktivierung der Aufwendungen als Herstellungskosten keine nach § 8 GewStG erforderliche Herabsetzung vom Gewinn und damit nicht hinzurechnungspflichtig wären. Die Umqualifizierung gilt laut Finanzverwaltung und BFH grundsätzlich auch für zu He...