Auch die Tätigkeit einer gewerblich geprägten, vermögensverwaltenden Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) führt zu einem Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG. Für den Beginn des Gewerbebetriebs stellt der BFH nur auf den Beginn der werbenden Tätigkeit ab. Wie auch bei der Beurteilung einer originären gewerblichen Tätigkeit ist dabei die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Dies ist im Fall einer gewerblich geprägten, vermögensverwaltenden Personengesellschaft die Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit. Dabei setzt ein Gewerbebetrieb i.S. des § 2 GewStG laut BFH keine bestimmte (Mindest-)Zeit für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit voraus. Eine Personengesellschaft kann daher laut BFH sowohl eine Mitunternehmerschaft sein als auch als gewerblich geprägte Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb unterhalten, wenn sie nur für eine juristische Sekunde Inhaberin von zu verwaltendem Vermögen wird (BFH, Urteil v. 15.6.2023, IV R 30/19, BStBl 2023 II S. 1050).

 
Hinweis

Im Gegensatz zur Vorinstanz bejahte der BFH das Bestehen der sachlichen Gewerbesteuerpflicht. Hinsichtlich der noch erforderlichen Feststellungen zur Höhe des aus dem Verkauf der Mitunternehmeranteile resultierenden Veräußerungsgewinns und der Frage, ob der KG im konkreten Fall eine Regressforderung auf Freistellung von der Gewerbesteuer zustehe, verwies der BFH den Fall an die Vorinstanz zurück.

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