Der BFH bejaht die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Aufwendungen für das kurzfristige Anmieten von Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebs nach § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e GewStG (BFH, Urteil v. 12.10.2023, III R 39/21). Der BFH bejahte das Vorliegen von fiktivem Anlagevermögen, da sich die wiederholte kurzfristige Anmietung ähnlicher Flächen als Surrogat einer langfristigen Nutzung solcher (Stand-)Flächen darstellte (Angewiesensein auf die ständige Verfügbarkeit solcher Flächen).

 
Hinweis

In dem Urteil äußerte sich der BFH auch zur Umqualifizierung von Mieten zu Herstellungskosten, die dann aufgrund der Aktivierung der Aufwendungen als Herstellungskosten keine nach § 8 GewStG erforderliche Herabsetzung vom Gewinn und damit nicht hinzurechnungspflichtig wären. Die Umqualifizierung gilt laut Finanzverwaltung und BFH grundsätzlich auch für zu Herstellungskosten führende Aufwendungen, wenn die entsprechenden Wirtschaftsgüter unterjährig aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind (vgl. gleich lautende Erlasse vom 6.4.2022, BStBl 2022 I S. 638, und u.a. BFH, Urteil v. 30.7.2020, III R 24/18, BStBl 2022 II S. 279). Für die Umqualifizierung zu Herstellungskosten ist es unbeachtlich, ob es sich bei den Mietkosten um Herstellungskosten des Anlagevermögens oder des Umlaufvermögens handelt. Im konkreten Fall ordnete der BFH die Mietaufwendungen jedoch bei seiner Gesamtbetrachtung als Vertriebskosten ein, für die ein Einbeziehungsverbot gem. § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB besteht. Auch schied eine Qualifikation der Mietkosten als Fertigungsgemeinkosten aus.

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