Ob eine Betriebsstätte i.S. eines DBA vorliegt, hängt u.a. davon ab, ob eine "Verwurzelung" des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit vorhanden ist. Das Sächsische FG entschied mit Urteil v. 30.11.2017 (1 K 123/17), dass eine solche Verwurzelung z.B. dann gegeben sei, wenn einem Flugzeugingenieur als Subunternehmer am Ort seines Wartungsauftrags ein Spind zur Aufbewahrung seiner Werkzeuge zur Verfügung gestellt wird. Insoweit liege auch nach Auffassung des BFH eine feste Einrichtung i.S.d. DBA-Großbritannien vor (BFH, Beschluss v. 9.1.2019, I B 138/17, NV).

Mit Urteil v. 7.6.2023 (I R 47/20, BFH/NV 2023 S. 1291) bejahte der BFH das Vorliegen einer Betriebsstätte für einen im Ausland ansässigen Flugzeugingenieur, da diesem im Inland ein persönlicher Spind zur Aufbewahrung der Privatkleidung während der Arbeitszeit und der Arbeitskleidung während der Freizeit zur Verfügung stand. Insoweit lag laut BFH auch kein Warenlager i.S. des DBA-Großbritannien vor, das eine Betriebsstätte unter Umständen ausschließen würde. Vielmehr reicht die Zurverfügungstellung des Spinds aus, um eine "Verwurzelung" mit dem Ort der Ausübung zu begründen, auch wenn in dem Spind tatsächlich kein Werkzeug aufbewahrt wurde (im Gegensatz zum erstgelagerten Fall).

 
Hinweis

In dem Urteil setzt der BFH niedrige Anforderungen an das Vorliegen einer Betriebsstätte. Er befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ausländische Dienstleister in fremden Räumlichkeiten eine inländische Betriebsstätte begründen können.

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