Der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Mobiltelefons ist grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Das betriebliche Mobiltelefon muss dabei dem Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Erstattung von Telefonkosten durch den Arbeitgeber ist dabei laut BFH auch dann steuerfrei, wenn das dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene Mobiltelefon zuvor vom Arbeitnehmer zu einem niedrigen (unter Marktwert liegenden) Preis erworben wurde (BFH, Urteil v. 23.11.2022, VI R 50/20, BStBl 2023 II S. 584).

Eine unangemessene Gestaltung nach § 42 AO sah der BFH nicht. Entscheidend war im Urteilsfall, dass der Arbeitgeber durch den Kauf zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Mobiltelefone geworden ist. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer habe laut BFH bei Abschluss der Kaufverträge über die Mobiltelefone auch ein natürlicher Interessengegensatz bestanden, so dass die steuerliche Anerkennung der Kaufverträge auch nicht nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu versagen sei. Auch bei ihnen könne regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sie ihre jeweiligen (wirtschaftlichen) Interessen beim Abschluss gegenseitiger Verträge wahren.

 
Hinweis

Der BFH widersprach insoweit der Finanzverwaltung (vgl. H 3.45 LStH "Beispiele für die Anwendung des § 3 Nr. 45 EStG", Beispiel 2). Laut BFH kann allein aufgrund der geringen Höhe der vereinbarten Kaufpreise nicht angenommen werden, dass die Kaufverträge einem Fremdvergleich zu unterziehen sind bzw. einem solchen nicht standhalten würden. Außerdem seien die geringen Kaufpreise im wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang zu würdigen. Soweit die Arbeitnehmer angesichts der Vorteile, die ihnen die Vereinbarungen insbesondere durch die Übernahme ihrer privaten Telefonkosten brachten, bereit waren, ihre Mobiltelefone an den Arbeitgeber – möglicherweise auch unter Marktwert – zu verkaufen, sei dieser vertraglichen Regelung die steuerliche Anerkennung nicht nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu versagen.

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