Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 (BGBl 2022 I S. 1838) wurde die umgekehrte Steuerschuldnerschaft (auf den Leistungsempfänger, auch als Reverse Charge Verfahren bezeichnet) auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 BEHG ausgeweitet (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG). Dies gilt für Übertragungen solcher Berechtigungen, die nach dem 31.12.2022 ausgeführt wurden. Mit BMF-Schreiben v. 5.9.2023 (BStBl 2023 I S.1655) nimmt das BMF die Emissionszertifikate nach § 3 Nr. 2 BEHG in Abschn. 13b.1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 UStAE auf.

 
Hinweis

Außerdem äußert sich das BMF in diesem Schreiben zu verschiedenen Übergangsszenarien und Konstellationen von Abrechnungen und erbrachter Leistung rund um den Stichtag der Gesetzesänderung am 1.1.2023 nebst besonderen Nichtbeanstandungsregelungen. So wird im Schreiben u.a. erläutert, wie die neue Regelung anzuwenden ist, wenn die Schlussrechnung über nach dem Stichtag erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem Stichtag ausgestellt wurde.

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