Laut EuGH besteht der Vorsteuerabzug einer Holding nicht für Eingangsleistungen, die sie als Gesellschafterbeitrag in die Tochtergesellschaften einlegt (unentgeltlicher Gesellschafterbeitrag). Ein Recht zum Vorsteuerabzug setzt laut EuGH stattdessen voraus, dass die bezogenen Eingangsleistungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit eigenen (steuerpflichtigen) Ausgangsumsätzen oder mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Holdinggesellschaft stehen (EuGH, Urteil v. 8.9.2022, C 98/21, BFH/NV 2022 S. 1279). Dem folgte der BFH in seiner Folgeentscheidung (BFH, Urteil v. 15.2.2023, XI R 24/22 (XI R 22/18), BStBl 2023 II S. 940).

 
Hinweis

Laut BFH ist daher einer Holdinggesellschaft der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen grundsätzlich zu versagen, die

  • nicht in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit von der Holding erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen, sondern mit von ihr als Gesellschafterbeitrag geschuldeten unentgeltlichen Dienstleistungen stehen,
  • nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding, sondern mit den Umsätzen Dritter (der Tochtergesellschaften) stehen,
  • in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang finden und
  • nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding gehören.

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