Bemessungsgrundlage linearer Abschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, ist der Einlagewert u.a. um Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu mindern, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen wurden. Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung finden die Restriktionen des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auch bei anteiliger Gutschrift des eingebrachten Werts auf dem Festkapitalkonto und einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto keine Anwendung. Sofern es zu keinen Vermögensverschiebungen zwischen den Gesellschaftern kommt, gilt dies auch, soweit der Wert des übertragenen Einzelwirtschaftsguts nicht dem Festkapitalkonto, sondern einer gesamthänderisch gebundenen Rücklage oder einem anderen Kapitalkonto gutgeschrieben wird. Diese Sichtweise bestätigte der BFH mit Urteil v. 23.3.2023 (IV R 2/20, BFH/NV 2023 S. 895).

 
Hinweis

Im konkreten Fall leisteten die Gesellschafter einer GbR eine Sacheinlage in Form eines im Privatvermögen befindlichen Grundstücks mit aufstehender Windkraftanlage. Der die Einlageverpflichtung der Gesellschafter übersteigende Wert wurde einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben. Zuvor wurden mit dem Grundstück Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und für die Windkraftanlage Absetzungen für Abnutzung (AfA) vorgenommen. Der BFH verneinte die Kürzung der Bemessungsgrundlage für die AfA gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG.

Damit verneinte der BFH erneut das sog. Kombinationsmodell (Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil bei anteiliger Gutschrift auf dem Festkapitalkonto und einem anderen Kapitalkonto, vgl. auch BFH, Urteil v. 24.1.2008, IV R 37/06, BStBl 2011 II S. 617). Während der BFH im Urteil v. 29.7.2015 (IV R 15/14, BStBl 2016 II S. 593) noch offengelassen hatte, ob er an seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2008 festhalten wolle, sprach er sich nun u.a. aus Gründen der Rechtsprechungskontinuität ausdrücklich dafür aus.

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