Die Steuerbefreiung, die Pensionskassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG, § 3 Nr. 9 GewStG gewährt wird, ist u.a. an die Gewährung eines Rechtsanspruchs an einen bestimmten Personenkreis geknüpft (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG). Laut BFH schränkt diese Norm den Personenkreis konditional ("wenn") in der Weise ein, dass als Leistungsempfänger ausschließlich natürliche Personen in Betracht kommen. Die Steuerfreiheit entfalle damit vollständig, wenn eine juristische Person einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Leistungen der Pensionskasse hat (BFH, Urteil v. 11.5.2023, V R 1/21, BStBl 2023 II S. 882).

 
Hinweis

Ob ein Rechtsanspruch gewährt wird, ist laut BFH dabei ausschließlich nach der Satzung der Pensionskasse und ihr gleichgestellten Vereinbarungen zu beurteilen. Im konkreten Fall (Streitjahr 2004) fungierte die Pensionskasse nach einer erfolgten Umstrukturierung der betrieblichen Altersversorgung auch als Rückdeckungsversicherung für eine neu einbezogene Unterstützungskasse, über die nach der Umstrukturierung alle neuen Altersvorsorgebeiträge und daraus resultierenden Leistungen für die Mitglieder der Pensionskasse abgewickelt wurden. Nach den maßgeblichen Satzungsregelungen war die Pensionskasse zum einen verpflichtet, ihren persönlichen Mitgliedern nach Eintritt des Versicherungsfalls für (alte) Beitragszahlungen Versorgungsleistungen zu zahlen. Daneben hatte aber auch die Unterstützungskasse gegenüber der Pensionskasse einen originären zivilrechtlichen Anspruch auf (zukünftige) Leistungen, welche die Unterstützungskasse von der Pensionskasse im Rahmen der zugesagten Rückdeckungsversicherung für (neu) gezahlte Beiträge erhielt oder erhalten sollte. Damit gewährte die Pensionskasse auch der Unterstützungskasse als juristischer Person einen Rechtsanspruch auf Leistungen, so dass der BFH die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit verneinte.

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