Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
8.1 Gemeinnützigkeit einer ausländischen Stiftung
Laut BFH richtet sich die Anerkennung einer ausländischen Stiftung als gemeinnützig allein nach deutschem Recht. Maßstab der Prüfung, ob die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO gegeben ist, ist laut BFH allein das inländische Recht (BFH, Urteil v. 18.8.2022, V R 15/20, BStBl 2023 II S. 302). Auch sei der deutsche Gesetzgeber unionsrechtlich nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht (im konkreten Fall handelte es sich um eine rechtsfähige nach österreichischem Recht errichtete Stiftung, die nach österreichischem Recht als gemeinnützig anerkannt war) anzuerkennen. Dabei genüge eine in ausländischer Sprache abgefasste Satzung nicht schon dann den Anforderungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn diese materiell vergleichbare Festlegungen enthalte. Laut BFH sollen die Bestimmungen der Satzung die Überprüfung der Steuervergünstigung durch nationale Behörden erleichtern. Dieser Zweck sei nicht erfüllt, wenn in der Satzung auf ausländische Regelungen verwiesen wird, die vom nationalen Recht abweichen und sich aus der Satzung selbst nicht ergibt, dass die Anforderungen des nationalen Gemeinnützigkeitsrechts gewahrt werden.
Im konkreten Fall war aus der Satzung nicht ersichtlich, dass die Stiftung mildtätige Zwecke i.S. des § 53 AO verfolgte. Damit erfüllte die Satzung nicht die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts und der Antrag auf Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit war im Ergebnis abzulehnen. Offengelassen hat der BFH u.a., ob die Mustersatzung wörtlich übernommen werden muss.
8.2 Übergangsregelung bei Verpachtungs-Betrieben gewerblicher Art
Mit Schreiben v. 15.12.2021 (BStBl 2021 I S. 2483) äußerte sich das BMF zu Anwendungsfragen bei der Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften der öffentlichen Hand. Unter anderem äußerte sich das BMF aufgrund von BFH-Rechtsprechung u.a. zum Vorliegen eines Verpachtungs-BgA. Jedoch wurde es bis zum 31.12.2022 nicht beanstandet, wenn die bisher geltenden Regelungen (vor 15.12.2021) weiter angewandt wurden.
Mit Schreiben v. 26.1.2023 (BStBl 2023 I S. 206) teilt das BMF mit, dass die Übergangsregelung zur Vermeidung von Nachteilen beim Vorsteuerabzug für die öffentliche Hand analog zur Übergangsfrist des § 2b UStG bis zum 31.12.2024 verlängert wird. Dies gilt jedoch nur, wenn § 2b UStG noch keine Anwendung findet und von der bisherigen Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 bereits Gebrauch gemacht wurde.
8.3 Temporäre Billigkeitsregelung bei unberechtigtem USt-Ausweis durch jPöR
Vor dem Hintergrund, dass die Übergangsregelung zur Anwendung von § 2b UStG sehr kurzfristig mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) bis zum 31.12.2024 verlängert wurde, gewährt das BMF temporäre Nichtbeanstandungsregelungen zum unberechtigten Steuerausweis i.S.v. § 14c Abs. 2 UStG (BMF, Schreiben v. 2.2.2023, BStBl 2023 I S. 321). Danach kann ein Leistungsempfänger die Vorsteuer aus einer Rechnung einer jPöR mit unberechtigtem Steuerausweis bis zu Höhe der gesetzlichen Steuer (unter fiktiver Anwendung des § 2b UStG) unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG abziehen. Die Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG aus einer mit Steuerausweis erteilten Rechnung schuldet eine jPöR für eine nach dem 31.12.2022 außerhalb des unternehmerischen Bereichs tatsächlich erbrachte Leistung. Auf die Festsetzung und Abführung dieser kann bei der jPöR verzichtet werden, wenn für diese eindeutig feststeht, dass die Rechnung nicht für Zwecke verwendet werden kann, die den Vorsteuerabzug ermöglichen. Weiter ist die jPöR nicht zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem unberechtigten Steuerausweis berechtigt.
Das BMF weist darauf hin, dass die Regelung bis zum Ablauf des Folgemonats nach Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens gilt. Die Veröffentlichung des BMF-Schreibens erfolgte in der Nr. 4 des BStBl 2023 I v. 8.3.2023.