Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
2.1 Steuerbilanzrecht: Umfang der E-Bilanz
Durch das Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) wird der Umfang des zu übersendenden Datensatzes der E-Bilanz (§ 5b Abs. 1 EStG) um die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie den Anlagenspiegel und das diesem zugrundeliegende Anlagenverzeichnis erweitert. Sofern diese vorliegen, sind ein Anhang, ein Lagebericht und ein Prüfungsbericht und die Verzeichnisse nach § 5b Abs. 1 Satz 2 EStG ebenfalls zu übermitteln. Die Neuregelung ist, sofern sie sich auf die Übermittlung von Kontennachweisen bezieht, erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Soweit sich die Neuregelung auf die Übermittlung von Anlagenspiegeln und Anlagenverzeichnissen, Anhängen, Lageberichten, Prüfungsberichten oder Verzeichnisse nach § 5b Abs. 1 Satz 2 EStG bezieht, ist sie erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 beginnen (§ 52 Abs. 11 Sätze 2 und 3 EStG).
Mit BMF-Schreiben v. 28.10.2024 (BStBl 2024 I S. 1334) änderte das BMF sein Anwendungsschreiben zur E-Bilanz und Veröffentlichung der Taxonomien v. 28.11.2011 (Änderung der Rn. 16 hinsichtlich der Ausführungen zum "Mussfeld" ab der Taxonomie-Version 6.9). Mit BMF-Schreiben v. 27.5.2024 veröffentlichte das BMF die neuen Taxonomien 6.8 v. 1.4.2024, die grundsätzlich für nach dem 31.12.2024 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden sind. Dabei wird laut BMF nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2024 oder 2024/2025 verwendet werden.
2.2 Gewerbesteuer
2.2.1 Einfache Grundstückskürzung
Aufgrund einer Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) knüpft die einfache gewerbesteuerliche Grundstückskürzung ab dem EZ 2025 nicht mehr wie bisher an den Grundsteuerwert, sondern an die tatsächlich im EZ als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für den zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitz an (§ 9 Nr. 1 Satz 1GewStG, § 36 Abs. 4 Satz1 GewStG).
2.2.2 Gewerbesteuerzerlegung I: Zerlegungsmaßstab
Der Gewerbesteuermessbetrag muss gem. § 28 Abs. 1 GewStG auf diejenigen Gemeinden zerlegt werden, in denen der Gewerbebetrieb Betriebsstätten i.S.d. § 12 AO unterhält. Als Zerlegungsmaßstab gilt grundsätzlich das Verhältnis der Arbeitslohnsumme zu den gezahlten Arbeitslöhnen in den jeweiligen Betriebsstätten (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Werden ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Wind- oder Solarenergie betrieben, wird das Verhältnis der Arbeitslöhne nur zu 10 % herangezogen. Die übrigen 90 % bestimmen sich nach dem Verhältnis der Summe der installierten Leistung in allen Betriebsstätten zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG). Aufgrund einer Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) gilt dies nun mit Wirkung ab dem EZ 2025 auch für Betriebe, die ausschließlich Energiespeicheranlagen i.S.d. § 3 Nr. 15 Buchst. d EWG betreiben (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 GewStG, § 36 Abs. 5c GewStG).
2.2.3 Gewerbesteuerzerlegung II: Begriff der Arbeitslöhne
§ 31 GewStG definiert abschließend den Begriff der für die Zerlegung herangezogenen Arbeitslöhne und schließt derzeit in Absatz 3 Vergütungen an Arbeitnehmer aus, die nicht ausschließlich in dem steuerpflichtigen Betrieb tätig sind. Der Verweis in § 31 Abs. 3 GewStG umfasst bisher allerdings nicht sämtliche, sondern nur eine abschließende Aufzählung der in § 3 GewStG aufgeführten Befreiungstatbestände. Dadurch hing bislang die Berücksichtigung der Arbeitslöhne aus dem gewerbesteuerfreien Teil des Betriebs bei der Zerlegung von der spezifischen Gewerbesteuerbefreiung ab.
Durch eine mit Wirkung ab dem EZ 2025 ebenfalls durch das Jahressteuergesetz 2024 erfolgten Änderung umfasst die Ausnahmeregelung des § 31 Abs. 3 GewStG künftig nun sämtliche gewerbesteuerliche Befreiungsvorschriften (§ 36 Abs. 5c GewStG).
2.3 Internationales Steuerrecht
2.3.1 OECD BEPS 2.0 – Pillar 1
Die erste Säule (Pillar 1) des OECD BEPS 2.0 Projekts zur Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung setzt sich aus zwei Teilregelungen zusammen: dem sog. Amount A und Amount B.
Amount A dient der Neuzuordnung von Besteuerungsrechten für einen Teil des Gewinns von besonders großen und hochprofitablen Unternehmen auf sog. Marktstaaten, also Jurisdiktionen, in denen Waren und Dienstleistungen konsumiert werden. Dem Anwendungsbereich von Amount A sollen Unternehmen unterliegen, deren globaler Umsatz größer als 20 Mrd. EUR und deren Profitabilität größer als 10 % ist.
Schwerpunkt der Gesamtregelung Amount A ist das sog. multilaterale Abkommen (Multilateral Convention, MLC), daneben finden sich begleitende Dokumente zu weiteren Details der Umsetzung, das sog. Explanatory Statement und das sog. Understanding on the Application of Certainty. Ziel dieser Regelungen ist es, bei der Neuzuordnung von Besteuerungsrechten Doppelbesteuerung zu vermeiden, Rechtssicherheit in diesem steuerlichen Bereich zu schaffen und Streitbeilegungsprozesse aufzuzeigen sowie die Einführung jeglicher Arten von nationalen Digitalsteuern (unabhängig von ihrem Bezug zu von Amount A erfassten Unternehmen) zu verhindern.
Amount B verfolgt hingegen ganz generell eine vereinfachte ...