Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
2.1.1 Höhere Schwellenwerte für Buchführungspflichten
Durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) wurden für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre die Schwellenwerte in § 141 AO (Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger, entsprechend in § 241a HGB) von 600.000 EUR auf 800.000 EUR (Gesamtumsatz) und von 60.000 EUR auf 80.000 EUR (Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. Gewinn aus LuF) angehoben.
Unterhalb dieser Schwellenwerte dürfen steuerpflichtige Einzelkaufleute statt einer handelsrechtlichen Buchführung mit Jahresabschlusserstellung (und entsprechender steuerlicher Gewinnermittlung) nur eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit vereinfachter Buchführung durchführen.
2.1.2 Bilanzierungsfragen bei Leasing-Restwertmodellen
Bei der sog. Restwert-Absicherung i.R. von Leasing-Restwertmodellen leistet ein Dritter (z.B. Pkw-Hersteller) eine Zuzahlung, wenn der Restwert des zurückerworbenen Gegenstands (z.B. Pkw) geringer ist als der vereinbarte Rückkaufspreis. Im Gegenzug muss der Händler, der den Gegenstand zurückerwerben muss und die Absicherung in Anspruch nimmt, einen "Beteiligungsbetrag" an den Dritten bezahlen. Die Beteiligungsbeträge sind dabei aber nur zu erbringen, wenn der Leasinggeber sein Rückgaberecht gegenüber dem Händler auch tatsächlich ausübt (aufschiebende Bedingung). In diesem Fall wird der Beteiligungsbetrag im Zeitpunkt des Rückerwerbs fällig. Im entschiedenen Fall des BFH-Urteils v. 13.9.2023 (XI R 20/20, BStBl 2024 II S. 252) durfte ein Pkw-Händler die zukünftig geschuldeten Beteiligungsbeträge aus einer Restwert-Absicherung bei Leasing-Restwertmodellen nicht als Verbindlichkeiten oder Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten passivieren.
Laut BFH war bereits handelsbilanziell keine Verbindlichkeit zu passivieren, da es im Jahr des Abschlusses der Restwertvereinbarung an einer rechtlichen Verpflichtung fehlte. Die Verpflichtung hänge vielmehr von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (Ausübung der Rückkaufoption) ab. Auch für die Beteiligungsbeträge sei keine Rückstellung zu bilden.
2.1.3 Beschränkung bei Einlagen junger Wirtschaftsgüter
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG können in das Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden sind ("junge Wirtschaftsgüter"), mit fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten (statt: Teilwert) bewertet werden. Der bisherige Gesetzeswortlaut enthält keine Unterscheidung danach, ob die Wirtschaftsgüter aus dem Privat- oder einem anderen Betriebsvermögen eingelegt werden. Mit dem Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) wurde für nach dem 27.3.2024 (Tag der Verkündung des Wachstumschancengesetzes) eingelegte Wirtschaftsgüter der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG auf Einlagen aus dem Privatvermögen beschränkt.
2.1.4 Teilwertansatz bei börsennotierten hybriden Anleihen
Im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen sind in der Steuerbilanz grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Liegt aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ein niedrigerer Wert (Teilwert) vor, kann dieser anstelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Festverzinsliche Wertpapiere verbriefen regelmäßig eine Forderung in Höhe des Nominalwerts und der Gläubiger erhält am Ende der Laufzeit den Nominalwert. Aufgrund des fehlenden Rückzahlungsrisikos stellt der Kurswert grundsätzlich nur eine vorübergehende Wertminderung dar. Eine Teilwertabschreibung unter den Nominalwert wäre in diesen Fällen laut der BFH-Rechtsprechung zum Bilanzstichtag nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG unzulässig. Bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die vom Gläubiger nicht gekündigt werden können, kann jedoch eine voraussichtlich dauernde Wertminderung dann vorliegen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet (BFH, Urteil v. 23.8.2023, XI R 36/20, BStBl 2024 II S. 563).
Der BFH sah in der dem BFH-Urteil zugrundeliegenden Konstellation ein Rückzahlungsrisiko. Für den Gläubiger sei die Rückzahlung ungewiss, wenn die Kündigungsmöglichkeit allein im Belieben der Emittentin liegt und die Kündigung zum Bilanzstichtag nicht absehbar ist. Anders als bei endfälligen Anleihen nähere sich der Kurswert nicht durch Zeitablauf dem Nominalwert an, weil der Inhaber nicht einfach das (zeitlich bestimmte) Laufzeitende abwarten könne.
2.1.5 Kürzere Restnutzungsdauer eines Gebäudes
Grundsätzlich ist die AfA gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG bei Gebäuden nach festen Prozentsätzen vorzunehmen, die von bestimmten Faktoren abhängen (u.a. Betriebsvermögenszugehörigkeit, Fertigstellungsdatum). Abweichend davon kann der AfA die tatsächliche Restnutzungsdauer zugrunde gelegt werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Es handelt sich dabei um ein Wahlrecht, das der Steuerpflichtige aktiv ausüben muss. Außerdem muss er nachweisen, dass die tatsächliche Restnutzungsdauer des Gebäudes bestimmte Jahreszahlen nicht übersteigt.
Laut BFH ka...