Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
2.2.1 Einfache Grundstückskürzung
Aufgrund einer Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) knüpft die einfache gewerbesteuerliche Grundstückskürzung ab dem EZ 2025 nicht mehr wie bisher an den Grundsteuerwert, sondern an die tatsächlich im EZ als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für den zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitz an (§ 9 Nr. 1 Satz 1GewStG, § 36 Abs. 4 Satz1 GewStG).
2.2.2 Gewerbesteuerzerlegung I: Zerlegungsmaßstab
Der Gewerbesteuermessbetrag muss gem. § 28 Abs. 1 GewStG auf diejenigen Gemeinden zerlegt werden, in denen der Gewerbebetrieb Betriebsstätten i.S.d. § 12 AO unterhält. Als Zerlegungsmaßstab gilt grundsätzlich das Verhältnis der Arbeitslohnsumme zu den gezahlten Arbeitslöhnen in den jeweiligen Betriebsstätten (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Werden ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Wind- oder Solarenergie betrieben, wird das Verhältnis der Arbeitslöhne nur zu 10 % herangezogen. Die übrigen 90 % bestimmen sich nach dem Verhältnis der Summe der installierten Leistung in allen Betriebsstätten zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG). Aufgrund einer Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) gilt dies nun mit Wirkung ab dem EZ 2025 auch für Betriebe, die ausschließlich Energiespeicheranlagen i.S.d. § 3 Nr. 15 Buchst. d EWG betreiben (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 GewStG, § 36 Abs. 5c GewStG).
2.2.3 Gewerbesteuerzerlegung II: Begriff der Arbeitslöhne
§ 31 GewStG definiert abschließend den Begriff der für die Zerlegung herangezogenen Arbeitslöhne und schließt derzeit in Absatz 3 Vergütungen an Arbeitnehmer aus, die nicht ausschließlich in dem steuerpflichtigen Betrieb tätig sind. Der Verweis in § 31 Abs. 3 GewStG umfasst bisher allerdings nicht sämtliche, sondern nur eine abschließende Aufzählung der in § 3 GewStG aufgeführten Befreiungstatbestände. Dadurch hing bislang die Berücksichtigung der Arbeitslöhne aus dem gewerbesteuerfreien Teil des Betriebs bei der Zerlegung von der spezifischen Gewerbesteuerbefreiung ab.
Durch eine mit Wirkung ab dem EZ 2025 ebenfalls durch das Jahressteuergesetz 2024 erfolgten Änderung umfasst die Ausnahmeregelung des § 31 Abs. 3 GewStG künftig nun sämtliche gewerbesteuerliche Befreiungsvorschriften (§ 36 Abs. 5c GewStG).