Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
2.4.1 Geänderter Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag
Nach § 19 Abs. 2 EStG bleibt von Versorgungsbezügen bei Betriebsrentnern und Pensionären ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) steuerfrei. Die jährlichen Grenzbeträge reduzieren sich für jeden neuen Jahrgang gem. § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG. Mit dem Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) wurde der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrags geändert. Beginnend ab dem Jahr 2023 wird nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 EUR und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 EUR.
Entsprechend den Änderungen beim Versorgungsfreibetrag wurde auch die Reduzierung des Altersentlastungsbetrags ab dem Jahr 2023 gestreckt. Der Altersentlastungsbetrag bezweckt ab dem Kalenderjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres die Entlastung bestimmter Einkünfte, die in voller Höhe in die Ermittlung der Summe der Einkünfte einfließen. Die bisherige Regelung des § 24a Satz 5 EStG sieht die Abschmelzung des maßgebenden Prozentsatzes dieser Einkünfte und des Höchstbetrags für jede neue Kohorte bis zum Jahr 2040 vor. Mit der Änderung durch das Wachstumschancengesetz wurde ab dem Jahr 2023 auch hier der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt beginnend mit dem Jahr 2023 um jährlich 19 EUR anstatt bisher 38 EUR.
Um bei Arbeitgebern den Aufwand zur Korrektur der bereits abgerechneten Zahlungen von Versorgungsbezügen/Arbeitslöhnen durch die rückwirkenden Änderungen zu vermeiden, müssen Arbeitgeber die in § 19 Abs. 2 Satz 3 und § 24a Satz 5 EStG geänderten Werte im Lohnsteuerabzugsverfahren erstmals ab dem 1.1.2025 anwenden (§ 52 Abs. 26a EStG).
Arbeitnehmer erhalten die maßgeblichen Freibeträge für Versorgungsbezüge und den maßgeblichen Altersentlastungsbetrag für die Jahre 2023 und 2024 im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer.
2.4.2 Wegfall der Fünftelungsregelung im Lohnsteuerabzug
Nach § 34 Abs. 1 EStG können bestimmte zusammengeballte Einkünfte nach der sog. Fünftelungsregelung ermäßigt besteuert werden. Diese Tarifermäßigung galt bisher für (die Voraussetzungen erfüllende) zusammengeballte besondere Arbeitslöhne (z.B. Abfindungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 39b Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG). Diese Möglichkeit der Lohnsteuer-Tarifermäßigung wurde mit dem Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) ersatzlos gestrichen.
Daraus resultierend werden auch die Sonderregelungen nach § 42b Abs. 2 Satz 2 und 6 EStG beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber für tarifermäßigt zu besteuernde sonstige Bezüge und der Pflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG abgeschafft.
Der Wegfall der Fünftelungsregelung ist erstmals für den Lohnsteuerabzug 2025 anzuwenden. In der Lohnsteuerbescheinigung sind die für die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG in Frage kommenden Arbeitslöhne jedoch weiterhin gesondert auszuweisen. Unberührt bleibt die Möglichkeit für Arbeitnehmer, die Tarifermäßigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen.
2.4.3 Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren
Arbeitnehmer können auf Antrag bereits im laufenden Kalenderjahr die Lohnsteuer durch einen ELStAM-Freibetrag reduzieren lassen (§ 39a EStG). Spätestens alle 2 Jahre ist dieser Freibetrag zu erneuern. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) wird der Starttermin für das Lohnsteuer-Ermäßigungs(antrags)verfahren vom 1.10. auf den 1.11. verschoben (§ 39a Abs. 2 Satz 2 EStG), erstmals für das Ermäßigungsverfahren 2026 zu beachten. Der veraltete Starttermin 1. Oktober des Folgejahres war speziell für das Verfahren der Papierlohnsteuerkarte festgelegt worden, die regelmäßig Ende September versandt wurden. Durch die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist dieser Starttermin überholt.
Durch die Einführung einer neuen Nr. 9 in § 39a Abs. 1 Satz 4 EStG kann zudem der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten/Lebenspartner ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. Damit werden die Vorgaben des BFH-Urteils v. 28.10.2021 (III R 17/20, BStBl 2022 II S.797) auch für das Lohnsteuerabzugsverfahren gesetzlich geregelt, grundsätzlich bereits für das Ermäßigungsverfahren 2025.