Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
2.4.1.1 Passive Betriebsstätteneinkünfte
Passive, niedrigbesteuerte Betriebsstätteneinkünfte, die einem Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode unterliegen (Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG) gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt (Fiktion inländischer Betriebsstätteneinkünfte, § 7 Satz 8 GewStG). Die Fiktion gilt auch, wenn die Einkünfte nicht von einem DBA erfasst werden oder das DBA selbst die Steueranrechnung anordnet. Nach § 7 Satz 9 GewStG gilt Satz 8 nicht, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer ausländischen Zwischengesellschaft erzielt, der Gegenbeweis nach § 8 Abs. 2 bis 4 AStG zur Anwendung käme. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) wird § 7 Satz 8 GewStG neu gefasst. Danach gelten Einkünfte, die in einer ausländischen Betriebsstätte anfallen und nach den §§ 7 bis 13 AStG steuerpflichtig wären (falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft im Sinne dieser Vorschriften wäre), als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt.
Laut Gesetzesbegründung sollen damit sämtliche passive ausländische Betriebsstätteneinkünfte als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt gelten und damit auch solche, für die Deutschland im Fall eines DBA das Besteuerungsrecht zusteht. Neben unbeschränkt Steuerpflichtigen sind auch beschränkt Steuerpflichtige, die eine ausländische passive Betriebsstätte unterhalten, erfasst.
Aufgrund des Verweises auf §§ 7 bis 13 AStG entfällt der bisherige § 7 Satz 9 GewStG. Der neugefasste § 7 Satz 8 GewStG ist rückwirkend auch für EZ vor 2024 anzuwenden (§ 36 Abs. 3 Satz 4 GewStG).
2.4.1.2 Kürzung von Betriebsstätteneinkünften im DBA-Kontext
Mit Urteil v. 5.6.2024 (I R 32/20, BFH/NV 2024 S. 1441) äußerte sich der BFH neben der Abkommensberechtigung von Personengesellschaften zum Umfang der gewerbesteuerlichen Kürzung ausländischer Betriebsstätteneinkünfte (§ 9 Nr. 3 GewStG) in DBA-Fällen. Laut BFH führt ein abkommensrechtlich zugewiesenes Besteuerungsrecht nicht dazu, ausländische Betriebsstätteneinkünfte im Gewerbeertrag zu berücksichtigen. Auch eine Absprache im Rahmen einer koordinierten Außenprüfung durch die deutsche und niederländische Steuerverwaltung (sog. Joint Audit), nach der die Veräußerungsgewinne allein in Deutschland besteuert werden sollten, könne sich nicht über den gewerbesteuerlichen Inlandsbezug hinwegsetzen.
Der BFH äußerte sich auch zur Aufteilung und Zuordnung des Gewerbeertrags auf die einzelnen Betriebsstätten. Er bemängelte die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung und verwies die Rechtssache an diese zurück. Dabei bestätigte der BFH die grundsätzliche Anwendung der nationalen Zerlegungsmaßstäbe auch auf grenzüberschreitende Fälle.