Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
Unterhält ein Betrieb mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, ist der Gewerbesteuermessbetrag auf die jeweiligen Gemeinden zu zerlegen (Hauptzerlegung). Soweit eine oder mehrere dieser Betriebsstätten eine sog. mehrgemeindliche Betriebsstätte (Erstreckung auf mehrere Gemeinden) darstellen, ist in einem weiteren Schritt der nach der Hauptzerlegung auf diese Betriebsstätte entfallende Zerlegungsanteil auf die an der mehrgemeindlichen Betriebsstätte beteiligten Gemeinden zu verteilen (Unterzerlegung).
In dem Fall, der dem BFH-Urteil v. 14.12.2023 (IV R 2/21) zu Grunde liegt, speiste ein Gasversorgungsunternehmen im Stadtgebiet einer Gemeinde Erdgas ins deutsche Ferngasnetz ein. Das Unternehmen unterhielt in Deutschland ein Erdgasleitungsnetz, das sich über das Gebiet vieler Gemeinden erstreckte. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde im ersten Schritt (Hauptzerlegung) anhand der gezahlten Arbeitslöhne auf die verschiedenen Gemeinden verteilt. In einem zweiten Schritt (Unterzerlegung) wurde der auf die mehrgemeindliche Betriebsstätte entfallende Anteil seinerseits zu je 50 % auf der Grundlage des Anteils der gezahlten Arbeitslöhne und der Gasabgabemenge auf die an der mehrgemeindlichen Betriebsstätte beteiligten Gemeinden verteilt.
Die Gemeinde wollte als Zerlegungsmaßstab neben den dort wohnenden Arbeitnehmern auch die dort befindlichen Betriebsanlagen heranziehen, da sie die gesamte (finanzielle) Last der Anlagen zu tragen habe. Auf die Menge des abgegebenen Erdgases sei dagegen nicht abzustellen.
Für den BFH kann die Menge des in den jeweiligen Gemeinden abgegebenen Erdgases bei einer durch eine Erdgasleitung begründeten mehrgemeindlichen Betriebsstätte ein geeignetes sachliches Zerlegungskriterium nach §§ 29, 30 GewStG sein. Nach § 30 GewStG hat die Zerlegung nach Lage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der durch die Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu erfolgen. Diese sind laut BFH nur typisiert zu bestimmen. Es müsse keine Gewichtung des Umfangs individueller Beeinträchtigungen in jeder Gemeinde vorgenommen werden, um dadurch zu einem gewichteten Gesamtvergleich zu gelangen. In der Unterzerlegung seien persönliche sowie sachliche Lasten zu berücksichtigen. Zur Bestimmung der sachlichen Lasten ist die Abgabemenge laut BFH ein geeignetes typisiertes Kriterium. Die Heranziehung des Faktors "Betriebsanlage" sei hingegen nicht praktikabel, da der Wert der Erdgasleitung zu den an der Zerlegung beteiligten Gemeinden nur schwierig zuordenbar sei und die Daten (historische Anschaffungs- und Herstellungskosten) erst ermittelt werden müssten.
Damit stufte der BFH sowohl die Heranziehung der Menge des abgegebenen Erdgases als Zerlegungsmaßstab als auch die hälftige Gewichtung der Zerlegungsmaßstäbe "Arbeitslöhne" und "Gasabgabemenge" als richtig ein. In zwei weiteren Urteilen vom selben Tag entschied der BFH weitere Verfahren weitgehend inhaltsgleich (BFH, Urteile v. 14.12.2023, IV R 3/21 (NV), BFH/NV 2024 S. 667 und IV R 4/21 (NV), BFH/NV 2024 S. 673).