Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
2.5.1 Online-Veranstaltungsdienstleistungen/-Dienstleistungsangebote
Im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen u.ä. Leistungen wie auch bei Messen und Ausstellungen und der Gewährung des Zutritts zu solchen Leistungen erfolgte im Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) eine unionsrechtlich notwendige Anpassung. Werden solche Leistungen per Streaming übertragen oder anderweitig virtuell verfügbar gemacht, werden sie ab dem 1.1.2025 dort besteuert, wo der nicht-unternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 UStG).
Eine weitere Änderung betrifft die Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen an Unternehmer für deren Unternehmen: hier gilt künftig als Leistungsort der Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG), wenn die Eintrittsberechtigung eine virtuelle Teilnahme ermöglicht (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 UStG). Bisher war hier der Veranstaltungsort maßgeblich.
Die Finanzverwaltung hatte zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten bereits im BMF-Schreiben v. 29.4.2024 (BStBl 2024 I S. 726) eine vergleichbare Regelung für die Zeit ab dem 1.7.2024 vorgesehen.
2.5.2 Steuerbefreiung für Bildungsleistungen
Auch die Vorschrift des § 4 Nr. 21 UStG wird mit dem Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) an unionsrechtliche Vorgaben angepasst. U. a. wird der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung von derzeit "Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten" auf "Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen" ausgedehnt. Damit wird auch die berufliche Fortbildung mit in die Steuerbefreiung integriert. Anders als ursprünglich vorgesehen bleibt auch das Bescheinigungsverfahren erhalten. Die zuständige Landesbehörde muss bescheinigen, dass die entsprechenden Einrichtungen "Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen" (§ 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG). Ergänzend wird in § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. c UStG Schul- und Hochschulunterricht von Privatlehrern steuerfrei gestellt.
Im Bereich der beruflichen Fortbildung, die bislang regelmäßig steuerpflichtig ausgeführt wurde, ergeben sich durch die Steuerbefreiung der Leistungen ab 1.1.2025 insbesondere für gewerbliche Anbieter praxisrelevante Änderungen.
2.5.3 Einführung der verpflichtenden E-Rechnung
Mit dem Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) wird die obligatorische elektronische Rechnung (E-Rechnung) im deutschen B2B-Bereich eingeführt (§14 UStG). Ab dem 1.1.2025 sind dann gem. § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG nur noch strukturierte elektronische Rechnungen zulässig, die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU (CEN-Norm EN 16931) entsprechen oder mit diesem Format kompatibel sind (z.B. EDI). Papierrechnungen und andere elektronische Formate gelten dann als "sonstige Rechnungen". Der Empfang einer E-Rechnung wird ab diesem Datum verpflichtend.
Für die (verpflichtende) Ausstellung einer E-Rechnung sind in § 27 Abs. 39 UStG gesonderte Übergangsregelungen vorgesehen. Für Umsätze, die bis zum 31.12.2026 ausgeführt werden, sind weiterhin (allerdings an die Zustimmung des Empfängers geknüpft) Papierrechnungen oder Rechnungen in einem anderen elektronischen Format zulässig. Für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr weniger als 800.000 EUR betrug, wird diese Übergangsregelung um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2027 verlängert. Für vom 1.1.2026 bis zum 31.12.2027 ausgeführte Umsätze sind befristet bis zum 31.12.2027 weiterhin sonstige Rechnungen in anderen elektronischen Formaten unter Zustimmung des Empfängers zulässig, sofern diese mittels EDI übermittelt werden.
Grundsätzliche Ausnahmen von der obligatorischen Verwendung einer E-Rechnung im B2B-Bereich sind im Bereich der Kleinbetragsrechnungen und bei Fahrscheinen vorgesehen.
Das BMF hat sich mit BMF-Schreiben v. 15.10.2024 (BStBl 2024 I S. 1320) ausführlich zu Anwendungsfragen geäußert. Dabei enthält das Schreiben u.a. Ausführungen zu:
- zulässigen Formaten: u.a. Ausführungen zu einer E-Rechnung nach der europäischen Normenreihe EN 16931 (strukturiertes elektronisches Format, § 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UStG). Als national grundsätzlich zulässige Rechnungen im strukturierten elektronischen Format nennt das BMF Rechnungen nach dem Standard XRechnung und nach dem ZUGFeRD-Format ab der Version 2.0.1. (ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL); als zulässige europäische Rechnungsformate werden beispielhaft die Standards Factur-X (Frankreich) oder Peppol-BIS Billing genannt, nicht dagegen der noch im Entwurfsschreiben enthaltene Standard FatturaPA (Italien);
- Voraussetzungen, unter denen Verträge als Rechnungen angesehen werden können.
- Anfo...