Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) werden die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG), das zugehörige Meldeverfahren (§19a UStG) und die Regelung zu Rechnungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV) neu gefasst. Durch die Änderungen können ab 1.1.2025 auch im europäischen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer im Inland die Regelung des § 19 UStG in Anspruch nehmen. Zur Durchführung der neuen Regelung ist ein neues Meldeverfahren notwendig, dessen Verantwortlichkeit beim BZSt liegt.
Die Reform der Kleinunternehmerregelung sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:
Erhöhung der Umsatzgrenzen
Die für den Zugang zur Kleinunternehmerregelung und die damit verbundene Steuerbefreiung erforderlichen Schwellenwerte werden erhöht. Zukünftig können Unternehmer in Deutschland die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, deren Umsätze im Inland im Vorjahr 25.000 EUR (bisher 22.000 EUR) nicht überschritten haben und im laufenden Jahr 100.000 EUR (bisher 50.000 EUR) nicht überschreiten (§ 19 Abs. 1 UStG).
Anders als bisher ist die Schwelle für das laufende Jahr nun keine Schätzung mehr, sondern eine tatsächliche Grenze. Der für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung maßgebliche Gesamtumsatz ist die Summe der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsätze des Unternehmers (Netto-Werte), von der bestimmte steuerfreie Umsätze und die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens abzuziehen sind (§ 19 Abs. 2 UStG).
Im europäischen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer gelten in Deutschland zukünftig als Kleinunternehmer, wenn ihre Umsätze im Inland die in Deutschland gültigen Schwellenwerte nicht überschreiten und gleichzeitig die Gesamtumsätze nicht höher ausfallen als die in der EU-Richtlinie festgeschriebenen Maximalwerte (§ 19 Abs. 4 UStG).
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Nationale Regelung |
Richtlinie (EU) 2006/112 |
bis 31.12.2024 |
ab 1.1.2025 |
Maximaler Umsatz (Vorjahr) |
22.000 EUR |
25.000 EUR |
85.000 EUR |
Maximaler Umsatz (lfd. Jahr) |
50.000 EUR1 |
100.000 EUR |
100.000 EUR |
1 Notwendigkeit einer Prognose zur voraussichtlichen Höhe des Gesamtumsatzes erforderlich. Überschreiten des Wertes i.H.v. 50.000 EUR unschädlich für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.
Bislang war ein unterjähriges Überschreiten des Schwellenwerts von 50.000 EUR unschädlich für die (weitere) Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Nach der Neuregelung besteht die Steuerbefreiung im laufenden Kalenderjahr nur so lange, bis der Gesamtumsatz die Grenze von 100.000 EUR nicht überschreitet. Damit ist nach der Neuregelung nun auch unterjährig ein Wechsel von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung möglich, wenn die Grenze überschritten wird. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind steuerfrei.
Änderung der Systematik
Im neuen § 19 Abs. 1 UStG werden von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, es wird also eine echte (den Vorsteuerabzug ausschließende) Steuerbefreiung eingeführt, im Gegensatz zum bisherigen § 19 Abs. 1 UStG, nach dem bei Kleinunternehmern die Umsatzsteuer "nicht erhoben" wird (was eine grds. Steuerpflicht voraussetzt).
Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen
Kleinunternehmer sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben (dies gilt für die Jahressteuererklärung bereits ab 2024), können aber individuell von der Finanzverwaltung dazu aufgefordert werden.
Folgeänderungen
Durch die reformierte Kleinunternehmerregelung ergeben sich diverse Folgeänderungen in anderen Vorschriften (z.B. §§ 13b, 15, 15a UStG). Außerdem wird in der UStDV ein neuer § 34a UStDV für vereinfachte Rechnungen von Kleinunternehmern eingeführt (nicht zu verwechseln mit Kleinbetragsrechnungen!). Die dort genannten Mindestangaben wurden im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2024 nochmals geringfügig angepasst, u. a. ist kein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück mehr erforderlich.
Besonders wichtig ist außerdem, dass Kleinunternehmer keine E-Rechnungen ausstellen müssen. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen sie allerdings in der Lage sein.
Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung
Der Verzicht auf die Anwendung der Steuerbefreiung für inländische Kleinunternehmer ist in der neuen Fassung in § 19 Abs. 3 UStG geregelt. Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Kleinunternehmer ist der Verzicht auf die Anwendung der Steuerbefreiung in § 19 Abs. 5 UStG geregelt und ist nur für zukünftige Zeiträume möglich. In beiden Fällen bindet die Regelung die Kleinunternehmer unabhängig von ihrer Ansässigkeit für mindestens fünf Kalenderjahre.
EU-grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung
Ab dem 1.1.2025 können deutsche Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen wahlweise in anderen Mitgliedstaaten nach den dort geltenden Regelungen die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen. Umgekehrt können Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten nach de...