Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
2.8.1 Berechnung des Grundlohns für steuerfreie Zuschläge
Zuschläge für Nacht-, Sonntags oder Feiertagsarbeit sind gemäß § 3b EStG steuerfrei, wenn sie gewisse Prozentsätze des Grundlohns nicht überschreiten. So können für Nachtarbeit Zuschläge bis zu 40 % und für die Arbeit an Sonntagen bis zu 50 % steuerfrei sein. Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen und dem Silvesterabend ist ein steuerfreier Zuschlag von 125 % möglich. Der Höchstsatz von 150 % ist für Arbeit an Heiligabend, den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai anwendbar.
Maßgeblich für die Bezifferung des Zuschlags ist die Berechnung des Grundlohns, der gemäß § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG dem Stundenlohn für regelmäßige Arbeitszeiten entspricht, aber bei maximal 50 EUR gedeckelt ist. Das gilt laut BFH auch dann, wenn der Zuschlag für die Zeit eines Bereitschaftsdienstes gezahlt wird, für die der Arbeitnehmer nicht das Entgelt für regelmäßige Arbeitszeiten erhält (BFH, Urteil v. 11.4.2024, VI R 1/22, BStBl 2024 II S. 798). Im konkreten Urteilsfall erhielten Beschäftigte während solcher Dienste einen Bereitschaftslohn in Höhe von 25 % ihres regulären Arbeitslohns, woraufhin die Finanzverwaltung einen entsprechend gekürzten Grundlohn für die Berechnung steuerfreier Zuschläge annahm. Dem widersprach der BFH.
Insoweit änderte der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Wechselwirkung von Bereitschaftsdiensten und steuerfreien Zuschlägen (vgl. BFH, Urteil v. 27.8.2002, VI R 64/96, BStBl 2002 II S. 883). Für den BFH ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn hat. Im Ergebnis blieben die auf Basis des Grundlohns berechneten Zuschläge also steuerfrei.
Laut BFH ist ein tatsächlicher Zufluss des Grundlohns bei der Grundlohnberechnung für steuerfreie Zuschläge nicht zwingend erforderlich, sodass sich z.B. Entgeltumwandlungen grundsätzlich nicht grundlohnmindernd auswirken (vgl. BFH, Urteil v. 10.8.2023, VI R 11/21, BStBl 2024 II S. 202).
2.8.2 Dienstwagenbesteuerung
Nach der 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG ist für die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inklusive Brennstoffzellenfahrzeuge) und entsprechend für die Bewertung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung von Dienstwagen ohne CO2-Emissionen (§ 8 Abs. 2 EStG) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und bei Ansatz der Fahrtenbuchregelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies galt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR betrug.
Mit dem Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) wurde die für die Anwendung von nur einem Viertel der 1 %-Bemessungsgrundlage erforderliche Grenze des Brutto-Listenpreises für reine Elektrofahrzeuge (inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), die nach dem 31.12.2023 (und vor dem 1.1.2031) angeschafft werden, von 60.000 EUR auf 70.000 EUR erhöht. Entsprechend wurde auch die Höchstgrenze bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode erhöht (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG, § 52 Abs. 12 Satz 5 EStG).
Im Rahmen des ursprünglich geplanten Verfahrens zu einem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) wurde eine Erhöhung des maßgeblichen Bruttolistenpreises auf 95.000 EUR diskutiert. Die weiteren Entwicklungen bleiben zu beobachten.
2.8.3 Ausübung von Pauschalierungswahlrechten
Für bestimmte Leistungen des Arbeitgebers, wie z. B. ÖPNV-Zuschuss, Jobtickets, Betriebsveranstaltungen etc., kann der Arbeitgeber die Pauschalierung der Lohnsteuer wählen (§ 40 EStG). Mit dem Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) wird in § 40 EStG ein neuer Absatz 4 zur Ausübung des Pauschalierungswahlrechts eingeführt. Danach ist das Wahlrecht des Arbeitgebers grundsätzlich durch Übermittlung bzw. Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung auszuüben (§ 40 Abs. 4 Satz 1 EStG). Fällt die Pauschalierung in den Prüfungszeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung, genügt abweichend davon eine (schriftliche oder elektronische) Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt, die spätestens bis zur Bestandskraft der entsprechenden Prüfungsbescheide abzugeben ist (§ 40 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG). In diesen Fällen setzt das Betriebsstättenfinanzamt die pauschale Lohnsteuer durch Steuerbescheid fest (§ 40 Abs. 4 Satz 4 EStG).
2.8.4 Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen
Seit 2015 ist der Begriff der Betriebsveranstaltung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gesetzlich definiert als Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Diese Definition gilt laut BFH auch für die Inanspruchnahme der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ...