Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
6.1 Aufhebung beschränkte Verlustverrechnung bei Termingeschäften
Nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG durften bisher Verluste aus Termingeschäften i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden. Dabei ist die Verlustverrechnung auf 20.000 EUR pro Veranlagungszeitraum beschränkt. Darüber hinaus erwirtschaftete Verluste dürfen in die Folgejahre vorgetragen und nur bis zur Höhe von jährlich jeweils 20.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht zulässig.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) werden die Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen in § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG wieder abgeschafft.
Die bisherigen besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG sind auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden (§ 52 Abs. 28 Satz 25 u. 26 EStG). Damit kommt der Gesetzgeber auch einer BFH-Entscheidung in der Hauptsache zuvor. Der BFH sah in der bisherigen Regelung eine doppelte Ungleichbehandlung, die nicht mit dem Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (Beschluss v. 7.6.2024, VIII B 113/23, AdV). Laut dem Bericht des Finanzausschusses wird es nicht beanstandet, wenn eine Umsetzung auf Ebene der Kreditinstitute erst ab dem 1.1.2026 erfolgt.
6.2 Behandlung von Stillhalterprämien
Die für die Einräumung von Optionen vereinnahmten Stillhalterprämien gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG). Schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien. Beim Stillhalter wird nur der nach Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) verbliebene Vermögenszuwachs der Besteuerung unterworfen ( Nettoprinzip). Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut war offen, zu welchem Zeitpunkt die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien zu mindern sind. Damit war insbesondere die Handhabung von Konstellationen umstritten, in denen das Glattstellungsgeschäft in einem anderen VZ als das Stillhaltergeschäft erfolgte.
Die Finanzverwaltung bejahte eine Erfassung der im Glattstellungsgeschäft (vom Stillhalter) gezahlten Prämien und die damit im Zusammenhang angefallenen Nebenkosten zum Zeitpunkt der Zahlung als negativen Kapitalertrag im sog. Verlustverrechnungstopf (vgl. BMF, Schreiben v. 18.1.2016, Rz. 25 ff., neu gefasst durch BMF, Schreiben v. 19.5.2022, BStBl 2022 I S. 742). Laut BFH ist die Höhe der ursprünglich erzielten Stillhalterprämien dagegen auch bei periodenübergreifenden Glattstellungsgeschäften in dem VZ zu mindern, in dem die Stillhalterprämien vereinnahmt wurden (periodenübergreifende Saldierung, BFH, Urteil v. 2.8.2022, VIII R 27/21, BFH/NV 2022 S. 1242).
Durch das Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) wurde § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG dahingehend geändert, dass die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien zum Zeitpunkt der Zahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen sind.
6.3 Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als bislang 600 EUR beträgt (Freigrenze). Die Freigrenze wurde durch das Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) ab VZ 2024 auf 1.000 EUR erhöht (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).
Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu.
6.4 Voraussetzungen für Option zum Teileinkünfteverfahren
Unter bestimmten Voraussetzungen können Anteilseigner von im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaften alternativ zur Abgeltungsteuer auch die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (mit der Möglichkeit eines (anteiligen) Werbungskostenabzugs) beantragen. Das betrifft zum einen Beteiligungen von mehr als 25 % (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG) oder von mehr als 1 %, wenn durch die berufliche Tätigkeit ein maßgeblicher unternehmerischer Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft ausgeübt werden kann (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG). Der Antrag muss spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gestellt werden und gilt gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz. 4 EStG (vorbehaltlich eines Widerrufs) auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Für den BFH folgt daraus, dass die Voraussetzungen auch nur im Jahr der Antragstellung vorliegen m...