Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
Mit § 2b UStG wurde die Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) durch Gesetz v. 2.11.2015 (BGBl 2015 I S. 1834) mit Wirkung für nach dem 31.12.2016 ausgeführte Umsätze an europarechtliche Vorgaben angepasst. Den jPöR wurde jedoch das (fristgebundene) Antragsrecht eingeräumt, für einen bestimmten Zeitraum noch nach dem bisherigen Recht zu verfahren (§ 27 Abs. 22 Sätze 2 ff. UStG). Nachdem bereits das Jahressteuergesetz 2022 den Übergangszeitraum verlängerte (vgl. § 27 Abs. 22a UStG), erfolgte nun mit dem Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) eine nochmalige Verlängerung für Leistungen, die bis einschließlich 31.12.2026 erbracht werden.
Wahlweise kann die Neuregelung jedoch auch bereits früher angewendet werden, sodass einige jPöR die Neuregelung bereits anwenden.
Aufgrund der Änderung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand ergeben sich korrespondierend auch entsprechende Vorsteuerabzugsmöglichkeiten. Mit BMF-Schreiben v. 12.6.2024 (BStBl 2024 I S. 1041) äußert sich das BMF zu Anwendungsfragen, u.a. zur Ermittlung der Vorsteuerquote bei gemischten Leistungsbezügen und zur Anwendung eines pauschalen Vorsteuersatzes bei kleineren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Grundsätzlich kommen laut BMF für den Vorsteuerabzug von jPöR zunächst und vorrangig die allgemeinen Regelungen des Vorsteuerabzugs zur Anwendung (z.B. Direktzuordnung und sachgerechte Vorsteueraufteilung nach Abschnitt 15.17 UStAE). Dafür ist zwischen der umsatzsteuerlich relevanten Betätigung im unternehmerischen (wirtschaftlichen) Bereich und der nichtunternehmerischen Betätigung zu unterscheiden.
Eine Vereinfachung zur sachgerechten Ermittlung des Vorsteuerabzugs bei gemischten Eingangsleistungen soll anhand eines Einnahmeschlüssels geschaffen werden. Das BMF-Schreiben betrifft z.B. den Vorsteuerabzug aus teilunternehmerisch verwendeten einheitlichen Gegenständen, z.B. Grundstücke und Sachanlagevermögen (soweit unternehmerische Nutzung >10 %), sonstigen Leistungen (z.B. Handwerkerleistungen, Beratungsleistungen) oder Verbrauchsmaterial (z.B. Büromaterial, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe). Dabei ist die Vorsteuerquote durch das Verhältnis von Einnahmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, zu den Gesamteinnahmen zu ermitteln.
Neben der Ermittlung der Vorsteuerabzugsquote bei gemischten Aufwendungen beinhaltet das BMF-Schreiben auch eine Sonderregelung (pauschaler Vorsteuersatz) für jPöR mit einem geringen unternehmerischen Bereich (steuerpflichtige Umsätze im Vorjahr von nicht mehr als 45.000 EUR). Die Ermittlung der pauschalen Vorsteuerabzugsquote erfolgt im Gegensatz zur o.g. Regelung ausgabenseitig.
Neben weiteren Beispielen enthält das BMF-Schreiben darüber hinaus auch Hinweise, wie bei Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder vorzugehen ist (vgl. Rn. 35).
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird ein Hinweis auf das genannte Schreiben in Abschnitt 2b.1 Abs. 1 Satz 2 und Abschnitt 15.19 Abs. 5 Satz 2 aufgenommen (vgl. Rn. 48).
Die Vereinfachungsregelungen sollen erstmals für Besteuerungszeiträume Geltung haben, für die die jeweilige jPöR die Neuregelungen nach § 2b UStG erstmalig anwendet.