Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
1 Das betrifft alle Steuerpflichtigen
1.1 Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
Kosten für die Betreuung von Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahre (darüber hinaus nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) können unter den Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Bisher ist der Abzug in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR möglich (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG). Mit Wirkung ab dem VZ 2025 wird der Betrag durch das Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) auf 80% der Aufwendungen, höchstens 4.800 EUR erhöht.
Nicht zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG).
1.2 Voraussetzungen bei Unterhaltszahlungen und haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) wird die Banküberweisung als Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen mit Wirkung ab dem 1.1.2025 gesetzlich normiert (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG). Bislang wurden auch andere Zahlungswege zugelassen (z. B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten). Ausnahmen von der Banküberweisung sollen zukünftig nur nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (z.B. Krieg) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden können.
Eine Rechnung und Zahlung per Banküberweisung wird ebenfalls als Voraussetzung für die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse ab dem 1.1.2025 in § 35a Abs. 5 Satz. 3 EStG aufgenommen. Nach Auffassung des BFH (Urteil v. 12.4.2022, VI R 2/20, BFH/NV 2022 S. 982) ging dies aus dem bisherigen Wortlaut des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG im Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervor.
1.3 Grundsteuer
Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstands, die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen können, sowie der Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl sind dem Finanzamt anzuzeigen (vgl. § 19 Abs. 1 und 2 GrStG). Auch für Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können, besteht eine Anzeigepflicht (§ 228 Abs. 2 Satz 1 BewG).
Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) v. 23.10.2024 (BGBl 2024 I Nr. 323) wird ab 2025 die Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 19 Abs. 1 oder 2 GrStG sowie nach § 228 Abs. 2 Satz 1 BewG einheitlich bis zum 31.3. des auf das Jahr der Änderung folgenden Kalenderjahres verlängert (§ 19 Abs. 3 Satz 2 GrStG, § 228 Abs. 2 Satz 3 BewG).
Zu derzeit gegen Wertfeststellungsbescheide nach dem neuen Grundsteuerrecht anhängige Verfahren sowie zur Änderung von Bescheiden über die Hauptveranlagung des Grundsteuermessbetrags vgl. Kapitel Rückblick Tz. 1.4).
1.4 Anpassung der Steuerbefreiungsregelung für Photovoltaikanlagen
Um steuerliche Anreize zum Ausbau der erneuerbaren Energien zu setzen, wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 ein neuer § 3 Nr. 72 EStG in das Gesetz aufgenommen. Seit 1.1.2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen
- bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW (peak) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäude u.ä.) und Gewerbeimmobilien und
- bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit auf, an oder in sonstigen Gebäuden
steuerfrei gestellt.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) werden die für die Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung für kleine Photovoltaikanlagen vereinheitlicht: Für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit (§ 3 Nr. 72 EStG).
2 Das betrifft Unternehmen
2.1 Steuerbilanzrecht: Umfang der E-Bilanz
Durch das Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) wird der Umfang des zu übersendenden Datensatzes der E-Bilanz (§ 5b Abs. 1 EStG) um die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie den Anlagenspiegel und das diesem zugrundeliegende Anlagenverzeichnis erweitert. Sofern diese vorliegen, sind ein Anhang, ein Lagebericht und ein Prüfungsbericht und die Verzeichnisse nach § 5b Abs. 1 Satz 2 EStG ebenfalls zu übermitteln. Die Neuregelung ist, sofern sie sich auf die Übermittlung von Kontennachweisen bezieht, ers...