In steuerlicher Hinsicht geht es bei der Privatnutzung eines Firmenwagens im Wesentlichen um die beiden Aspekte Abschreibung und geldwerter Vorteil:
- Wird ein PKW privat genutzt, egal ob mit Verbrennungs- oder Elektromotor, muss der Vorteil aus der Privatnutzung versteuert werden. Für einen Arbeitnehmer wird ein sogenannter geldwerter Vorteil ermittelt, der lohnversteuert werden muss und darüber hinaus sozialversicherungspflichtig ist. Nutzt ein Unternehmer ein Fahrzeug seines betrieblichen Vermögens privat, liegt eine steuerpflichtige Entnahme vor. Hier ist dann, analog zum Arbeitnehmer ein zutreffender Entnahmewert zu ermitteln.
- Für die Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Wertes der Privatnutzung als auch des unternehmerischen Entnahmewerts kommen grundsätzlich 2 Methoden in Frage: die Ein-Prozent-Regelung und die Fahrtenbuchmethode. Zwischen den beiden Möglichkeiten besteht für den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht. Um die steuerliche Belastung möglichst gering zu halten, sollte man sich für die günstigere Alternative enscheiden.
Abschreibungsfragen
Der geldwerte Vorteil ist sowohl für Unternehmer als auch Beschäftigte relevant. Abschreibungsfragen betreffen ausschließlich Unternehmer beziehungsweise Selbständige.
1.1 Abschreibung
Bei der Abschreibung sind folgende Aspekte von besonderer Bedeutung:
- Höhe der Anschaffungskosten
- Abschreibungsverfahren
- Nutzungsdauer
- Sonderabschreibung
- Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags
Kaufpreisreduzierung
Umweltboni (Innovationsprämien) reduzieren unter Umständen den Kaufpreis und somit die Abschreibung.
1.2 Geldwerter Vorteil
Im Zusammenhang mit der Abrechnung bzw. Versteuerung von Firmenwagen gibt es unterschiedliche Vorteile zur berücksichtigen, die je nach Fahrzeugtyp (Verbrennungsmotor/E-Auto/Hybrid) steuerlich unterschiedlich behandelt werden:
- Ein-Prozent-Regelung
- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises für den Firmenwagen pro Kilometer und Monat
- Einzelbewertung mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer in Abhängigkeit von der Zahl der tatsächlichen Fahrten für Arbeitnehmer sowie unter Umständen Heimfahrten im Rahmen doppelter Haushaltsführung
- Fahrtenbuch
Für Fahrzeuge mit innovativen Antrieben sind die im Vorfeld genannten Varianten zum Teil modifiziert anzuwenden. Dazu mehr im weiteren Verlauf dieses Beitrags.
1.3 Fahrzeugtypen: Elektro- und Hybrid-Technologie
Für die grundlegenden Unterscheidungen von Elektro-PKW lassen sich die Definitionen aus dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) heranziehen. Hierauf bauen im Wesentlichen auch die weiteren Differenzierungen im Hinblick auf die Einkommensteuer auf. Danach beziehen Elektromotoren ihre Energie ganz oder überwiegend aus mechanischen elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern. Neben den bekannten Lithium-Ionen-Batteriespeichern fällt auch die Brennstoffzelle in den Bereich der begünstigten Energiespeicher. Von "reinen" E-Autos sind Fahrzeuge mit einem Hybridantrieb zu unterscheiden. Das sind Fahrzeuge, die neben einem Elektromotor zusätzlich über einen Verbrennungsmotor verfügen. Hier ist weiter zu differenzieren, ob beide Antriebe für sich alleine einsetzbar sind oder ob eine Antriebsart nur als Reichweitenverlängerer (Range Extender) funktioniert. Im Rahmen der Hybridtechnologie wird weiter unterschieden, ob der Elektromotor lediglich durch den Verbrennungsmotor und die Bewegungsenergie des Fahrvorgangs aufgeladen wird oder ob eine eigenständige externe Aufladung der Batterie möglich ist. Wenn dies möglich ist, spricht man von einem Plug-in-Hybriden.
Aufgrund der damit zusammenhängenden Komplexität und deren steuerliche Auswirkungen liegt der Schwerpunkt dieses Beitrags auf Fahrzeuge mit herkömmlichen Verbrennungsmotoren sowie reinen E-Autos.