(1) 1Die Prüfungsarbeiten werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgewählt. 2Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf den Prüfungsarbeiten angegeben sein.

 

(2) Die Prüfungsarbeiten sind nach Prüfungsfächern getrennt bis zum Prüfungsbeginn geheim zu halten.

 

(3) 1Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe der Prüfungsarbeiten erlangen können. 2Alle Verwaltungsangehörigen, die vom Inhalt der Entwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

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