Leitsatz

* 1. Die Steuerbefreiung für Fahrzeuge im Feuerwehrdienst gilt auch für Fahrzeuge, die für Verrichtungen eingesetzt werden sollen, welche in den am Ort der verkehrsrechtlichen Zulassung des Fahrzeugs geltenden landesrechtlichen Regelungen nicht als Feuerwehr erfasst sind.

2. Über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ist im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung und nicht in einem selbstständig neben die Kraftfahrzeugsteuererhebung tretenden Steuerbefreiungsverfahren zu entscheiden (Bestätigung des Urteils vom 8.2.2001, VII R 59/99, BFH-PR 2001, 281).

3. Ein Beteiligter ist im Revisionsverfahren mit neuem tatsächlichen Vorbringen, mit dem er die Notwendigkeit einer Zurückverweisung der Sache an das FG dartun will, dann nicht ausgeschlossen, wenn sich erst im Revisionsverfahren die betreffenden Tatsachen als entscheidungserheblich erweisen und der Beteiligte in der Vorinstanz keinen Anlass hatte, zu ihnen vorsorglich vorzutragen.

* Leitsatz nicht amtlich

 

Normenkette

§ 3 Nr. 5 KraftStG

 

Sachverhalt

Der Halter eines Tanklöschfahrzeugs, eines ausrangierten Fahrzeugs einer öffentlichen Feuerwehr, betrieb ein Unternehmen, dessen Gegenstand war, Dritten Dienstleistungen beim betrieblichen Brandschutz sowie die Gestellung von Brandsicherheitswachen anzubieten, für die sie sonst die Dienste einer öffentlichen Feuerwehr hätten in Anspruch nehmen müssen – z.B. bei Filmaufnahmen oder Motorsportveranstaltungen.

Das FA setzte für das Fahrzeug Kraftfahrzeugsteuer fest, obwohl der Kläger geltend gemacht hatte, er genieße Steuerfreiheit, weil das Fahrzeug ausschließlich im "Feuerwehrdienst" eingesetzt werde.

 

Entscheidung

Der BFH hat dem Kläger Recht gegeben. Die Steuerbefreiung stehe nicht nur öffentlichen Feuerwehren, sondern auch privaten Unternehmen zu, die Feuerwehrdienstleistungen erbringen.

 

Hinweis

1.§ 3 Nr. 5 KraftStG befreit von der Steuer u.a. das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst verwendet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind und dass Fahrzeuge, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, nach ihrer Bauart und Einrichtung der Verwendung im Feuerwehrdienst angepasst sind.

2. Über die Feuerwehr gibt es in allen Bundesländern Gesetze; diese regeln allerdings im Allgemeinen nur die öffentlichen Feuerwehren (Berufs- und freiwillige Feuerwehr) sowie die Werksfeuerwehren. Nicht erfasst sind Unternehmen, die sog. Dienstleistungsfeuerwehren betreiben und damit Aufgaben erfüllen, welche sonst von Einrichtungen der öffentlichen Feuerwehren oder einer Werksfeuerwehr wahrgenommen werden müssten. Dass Fahrzeuge solcher Unternehmen, sofern sie nach Bauart und Einrichtung einer Verwendung im Feuerwehrdienst angepasst sind, keine Steuerbefreiung genießen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

3. Ob der BFH im Revisionsverfahren durchentscheiden kann oder die Sache an das FG zur weiteren Sachaufklärung zurückverweisen muss, hängt mitunter von der Prognose ab, ob zu erwarten ist, dass im zweiten Rechtsgang vom FG Feststellungen zu negativen Merkmalen des einschlägigen gesetzlichen Tatbestands getroffen werden (hier: zu Tatsachen, welche die an sich gerechtfertigte Steuerbefreiung des streitigen Fahrzeugs wegen seiner tatsächlichen Nutzung in Frage stellen). Stellt sich die Entscheidungserheblichkeit solcher negativer Tatsachen erst im Revisionsverfahren heraus (weil erst der BFH das Vorliegen des gesetzlichen Tatbestands aufgrund der feststehenden positiven Tatsachen erkennt), so können und müssen die Beteiligten hierzu vortragen. Der Satz, neues tatsächliches Vorbringen sei im Revisionsverfahren unzulässig, ist also nur mit dieser Einschränkung richtig! Solches Vorbringen hat allerdings nicht das Ziel, dass der BFH neue Tatsachen feststellen möge; es muss dem BFH aber verdeutlichen, dass die Notwendigkeit einer Zurückverweisung der Sache besteht, weil das Tatsachengericht jenem tatsächlichen Vorbringen bisher nicht nachgegangen ist. Eine Zurückverweisung darf nie ins "Blaue hinein" erfolgen, sondern nur dann, wenn die Erwartung besteht, dass im zweiten Rechtsgang neue tatsächliche Feststellungen getroffen werden können.

Wenn sich hingegen im Revisionsverfahren die rechtlichen Gesichtspunkte ändern, ohne dass für die "neue" rechtliche Betrachtungsweise Tatsachenfeststellungen fehlen oder die Beteiligten substanziiert begehren, Gelegenheit zu neuem tatsächlichen Vorbringen zu erhalten, hat das Revisionsgericht grundsätzlich selbst die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtssätze vorzunehmen. Für eine Zurückverweisung ist dann kein Raum. Die Beteiligten haben nicht Anspruch darauf, in einem solchen Fall in der ersten Instanz auf neuer rechtlicher Grundlage gleichsam ihr Glück versuchen zu können.

4. Eine Verwendung von Fahrzeugen nicht ausschließlich zu den nach § 3 KraftStG begünstigten Zwecken hat nach § 5 Abs. 2 Satz 4 KraftS...

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