Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Zum 1.1.2018 sind erhebliche Änderungen durch das Investmentsteuerreformgesetz eingetreten. Im Zuge dieser Änderungen ist auch § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG neu gefasst worden. Darüber hinaus ist die Rechtsnorm auch an zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des EuGH angepasst worden.
Hinweis
Durch die Veränderungen unterliegt jetzt auch die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds (AIF) und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i. S. d. Versicherungsaufsichtsgesetzes der Steuerbefreiung.
Alternative Investmentfonds (AIF) unterliegen der Steuerbefreiung, sofern sie dieselben Merkmale aufweisen wie OGAW und somit dieselben Umsätze tätigen oder diesen soweit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen.
Die Vergleichbarkeit mit OGAW setzt voraus, dass die AIF einer vergleichbaren staatlichen Aufsicht wie die OGAW unterliegen. Eine solche Aufsicht kann sich aus der AIFM-Richtlinie oder aus nationalem Recht ergeben, durch das AIF einer speziellen aufsichtsrechtlichen Regelung unterliegen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen weiterhin die folgenden Kriterien erfüllt sein:
- die AIF müssen den gleichen Anlegerkreis wie die OGAW ansprechen,
- die AIF müssen den gleichen Wettbewerbsbedingungen wie die OGAW unterliegen,
- die AIF müssen Anteilsrechte an mehrere Anleger ausgeben,
- der Ertrag der Anlage muss von den Ergebnissen der Anlage abhängen, die die Verwalter im Laufe des Zeitraums, in dem die Anteilsinhaber diese Anteilsrechte innehaben, getätigt haben,
- die Anteilsinhaber müssen Anrecht auf die vom AIF erzielten Gewinne und auf den Gewinn infolge einer Wertsteigerung ihres Anteils haben und auch das Risiko tragen, das mit der Verwaltung des darin gesammelten Vermögens einhergeht und
- die Anlage des gesammelten Vermögens muss nach dem Grundsatz der Risikomischung zum Zweck der Risikostreuung erfolgen.
Die Finanzverwaltung passt die Regelungen in Abschn. 4.8.13 UStAE entsprechend der neuen gesetzlichen Regelungen an. Neben neuen Verweisen auf die gesetzlichen Bestimmungen auf das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) werden insbesondere die Regelungen für die AIF an die Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH angepasst.
Konsequenzen für die Praxis
Die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG war in den vergangenen Jahren diversen Veränderungen aufgrund neuer Rechtsprechung, aber auch der Gesetzgebung unterworfen. Mit der umfangreichen Überarbeitung und Anpassung des Abschn. 4.8.13 UStAE trägt die Finanzverwaltung dem Rechnung. Für die davon betroffenen Unternehmen sind insbesondere die Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiungsvorschriften für die AIF von Bedeutung.
Keine unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG fallenden Leistungen sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der tatsächlichen Bewirtschaftung gehaltener Immobilien, insbesondere ihre Vermietung, die Verwaltung der bestehenden Mietverhältnisse, die Beauftragung Dritter mit Instandhaltungsmaßnahmen sowie deren Überwachung und Überprüfung.
Die Grundsätze sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 ausgeführt werden. Für Leistungen vor dem 1.1.2018 wird es nicht beanstandet, wenn Unternehmen unter Bezugnahme auf das Schreiben des BMF und bei Beachtung der Grundsätze des Urteils des EuGH vom 9.12.2015 Leistungen steuerfrei ausführen.
Werden Leistungen vor dem 1.1.2018 unter Berufung auf diese Grundsätze steuerfrei ausgeführt, dürfen keine Rechnungen mit gesondert ausgewiesener USt ausgestellt werden. Soweit USt gesondert ausgewiesen wurde, wird diese nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet, die Rechnungen können aber berichtigt werden.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 13.12.2017, III C 3 – S 7160-h/16/10001, BStBl 2018 I S. 72.