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Steuerbefreiung bei Investmentvermögen (zu § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 4.8.13 UStAE.

Zum 1.1.2018 sind erhebliche Änderungen durch das Investmentsteuerreformgesetz[1] eingetreten. Im Zuge dieser Änderungen ist auch § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG neu gefasst worden. Darüber hinaus ist die Rechtsnorm auch an zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des EuGH[2] angepasst worden.

Hinweis

Durch die Veränderungen unterliegt jetzt auch die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)[3], die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds (AIF)[4] und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i. S. d. Versicherungsaufsichtsgesetzes der Steuerbefreiung.

Alternative Investmentfonds (AIF) unterliegen der Steuerbefreiung, sofern sie dieselben Merkmale aufweisen wie OGAW und somit dieselben Umsätze tätigen oder diesen soweit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen.

Wichtig

Die Vergleichbarkeit mit OGAW setzt voraus, dass die AIF einer vergleichbaren staatlichen Aufsicht wie die OGAW unterliegen. Eine solche Aufsicht kann sich aus der AIFM-Richtlinie[5] oder aus nationalem Recht ergeben, durch das AIF einer speziellen aufsichtsrechtlichen Regelung unterliegen.[6]

Nach der Rechtsprechung des EuGH[7] müssen weiterhin die folgenden Kriterien erfüllt sein:

  1. die AIF müssen den gleichen Anlegerkreis wie die OGAW ansprechen,
  2. die AIF müssen den gleichen Wettbewerbsbedingungen wie die OGAW unterliegen,
  3. die AIF müssen Anteilsrechte an mehrere Anleger ausgeben,
  4. der Ertrag der Anlage muss von den Ergebnissen der Anlage abhängen, die die Verwalter im Laufe des Zeitraums, in dem die Anteilsinhaber diese Anteilsrechte innehaben, getätigt haben,
  5. die Anteilsinhaber müssen Anrecht auf die vom AIF erzielten Gewinne und auf den Gewinn infolge einer Wertsteigerung ihres Anteils haben und auch das Risi...

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    Änderung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG durch Artikel 5 des Investmentsteuerreformgesetzes
    Änderung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG durch Artikel 5 des Investmentsteuerreformgesetzes

      BMF, Schreiben v. 13.12.2017, III C 3 - S 7160-h/16/10001, BStBl I 2018, 72 Änderung der Abschnitte 4.8.9 und 4.8.13 Umsatzsteuer-Anwendungserlass Durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) vom ...

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