OFD Nürnberg, Verfügung v. 25.7.2002, S 2725 - 19/St 31

In den Satzungen von Berufsverbänden sind mitunter wirtschaftliche Tätigkeiten als Satzungszweck ausgewiesen. Insbesondere gewähren die Berufsverbände ihren Mitgliedern satzungsmäßig Rechtsschutz und Rechtsberatung als besonderen wirtschaftlichen Vorteil.

Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die Steuerbefreiung eines Berufsverbandes bei Ausübung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Rechtsberatung” Folgendes:

In Abkehr von der bisherigen Auffassung ist es nicht zu beanstanden, wenn auch die wirtschaftliche Tätigkeit in der Satzung ausgewiesen ist. Anders als bei der Gemeinnützigkeit enthält das Gesetz für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG keine Vorgabe, nach der jede wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Satzung genannt wird, schädlich für die Steuerbefreiung ist. Die Steuerbefreiung ist nur dann gefährdet, wenn die tatsächliche Geschäftsführung so gestaltet ist, dass die wirtschaftliche Tätigkeit dem Verband das Gepräge gibt.

Aus Vereinfachungsgründen ist das steuerliche Ergebnis des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Rechtsberatung” pauschal mit 0 EUR anzusetzen, wenn den Betriebsausgaben nur Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen gegenüberstehen. Dabei ist davon auszugehen, dass Mitgliederbeiträge nur in der Höhe als Entgelt für die rechtsberatende Tätigkeit und mithin als Betriebseinnahmen zu erfassen sind, in der mit der Rechtsberatung zusammenhängende Betriebsausgaben entstanden sind.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5

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