BMF, Schreiben v. 14.11.1997, IV C 4 - S 7172 - 41/97, BStBl I 1997, 957
Durch Art. 12 Nr. 2 Buchst. c des StÄndG 1992 vom 25.2.1992 (BGBl I 1997 S. 297, BStBl 1997 I S. 146) sind mit Wirkung vom 1.1.1992 die Leistungen von Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und von Einrichtungen zur ambulanten Pflege unter bestimmten Voraussetzungen von der USt befreit worden (§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Steuerbefreiung folgendes:
(1) Begünstigt sind Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen. Als Einrichtungen (Unternehmer) kommen juristische Personen, Personenvereinigungen oder Einzelpersonen in Betracht. Wohngemeinschaften fallen nicht hierunter. Gleichartige Einrichtungen eines Unternehmens i.S. der Nr. 1, 2 und 4 sind jeweils als eine Einrichtung anzusehen. Eine besondere Berufsausbildung des Unternehmers oder der von ihm beschäftigten pflegerisch tätigen Personen ist nicht erforderlich.
1. Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen sind Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen zeitweise vollstationär (ganztägig) oder teilstationär (tagsüber oder nachts) untergebracht und gepflegt werden (Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Tages- und Nachteinrichtungen).
2. Ambulante Pflegeeinrichtungen sind Einrichtungen, die kranke und pflegebedürftige Personen in deren Wohnung pflegen.
3. Einrichtungen i.S. der Nr. 1 und 2 sind ferner unselbständige wirtschaftlich und organisatorisch abgrenzbare Teilbereiche eines Unternehmens (z.B. Kurzzeitpflegeeinrichtung innerhalb eines Krankenhauses).
(2) Pflegebedürftige Personen sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen (vgl. § 14 Abs. 1 SGB XIund § 68 Abs. 1 BSHG). Nicht pflegebedürftig ist, wer nur Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich benötigt.
(3) Die Pflegekosten müssen im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens vierzig Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder überwiegend getragen worden sein. Für die Auslegung des Begriffs „Fälle” ist von der Anzahl der gepflegten Personen im Lauf eines Kalendermonats auszugehen. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen gilt daher die Aufnahme einer Person innerhalb eines Kalendermonats als ein Pflegefall. Bei der Erbringung ambulanter Pflegeleistungen gelten alle Leistungen für eine Person in einem Kalendermonat als ein Pflegefall. Werden von einem Unternehmer mehrere verschiedenartige Einrichtungen i.S. des Abs. 1 betrieben, sind die im Lauf eines Kalendermonats gepflegten Personen zur Ermittlung der Gesamtzahl der Pflegefälle jeder Einrichtung gesondert zuzuordnen.
Beispiel 1:
In einer Kurzzeitpflegeeinrichtung werden vom 1.1. bis 31.3. je Kalendermonat 100 Personen und vom 1.5. bis 31.12. je Kalendermonat 70 Personen vorübergehend aufgenommen. Vom 1.4. bis 30.4. ist das Heim wegen Umbau geschlossen.
Die Zahl der Pflegefälle errechnet sich für das Jahr wie folgt:
Vom 1.1. bis 31.3. 3 Kalendermonate × 100 gepflegte Personen |
= 300 Pflegefälle |
vom 1.5. bis 31.12. 8 Kalendermonate × 70 gepflegte Personen |
= 560 Pflegefälle |
insgesamt |
= 860 Pflegefälle |
(4) Zu den Kosten eines Pflegefalls gehören bei einer Unterbringung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung die in Rechnung gestellten Aufwendungen insbesondere für Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SGB XI und § 68 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 BSHG und krankenpflegerische Versorgung. Bei der ambulanten Pflege gehören zu den Kosten die in Rechnung gestellten Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege (Behandlungspflege, Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SGB XI und § 68 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 BSHG, hauswirtschaftliche Versorgung nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XIund § 68 Abs. 5 Nr. 4 BSHG) oder für die häusliche Pflege (Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung).
(5) Die Kosten eines Pflegefalls werden von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe zum überwiegenden Teil getragen, wenn sie die Kosten des Pflegefalls allein oder gemeinsam zu mehr als 50 % übernehmen. Der Zeitpunkt der Kostenerstattung ist dabei ohne Bedeutung. Kostenzuschüsse oder Kostenerstattungen anderer Einrichtungen (z.B. private Krankenkassen, Beihilfestellen für Beamte, Wohlfahrtsverbände) sind den eigenen Aufwendungen der gepflegten Person zuzurechnen.
Beispiel 2:
Eine pflegebedürftige Person wird 3 Stunden am Tag in der Zeit vom 17. bis zum 31.1. (= 15 Tage) ambulant gepflegt. Die Pflegekosten je Stunde umfassen die Behandlungspflege i.H. von 30 DM und die häusliche Pflege i.H. von 20 DM. Vom Träger der Sozialversicherung (gesetzliche...