In dem Verfahren war streitig, ob der Begriff der Vermietung von Grundstücken in Artikel 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie die entgeltliche Überlassung eines aus Fertigteilen errichteten Gebäudes, das nach Vertragsbeendigung entfernt werden muss und auf einem anderen Grundstück wieder verwendet werden kann, einschließt. Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, hatte der BFH weiterhin gefragt, ob dies auch dann gilt, wenn der Vermieter nur das Gebäude vermietet, nicht aber den Grund und Boden, auf dem das Gebäude errichtet worden ist.
Der EuGH hat entschieden, dass die Überlassung des Fertigteilgebäudes den Begriff der Vermietung von Grundstücken erfüllt. Nach dem Urteil spielt das deutsche Zivilrecht, das zwischen wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks und Scheinbestandteilen unterscheidet, keine Rolle. Der Begriff der Grundstücksvermietung in Artikel 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie ist ein eigenständiger Begriff des Gemeinschaftsrechts und erfordert von daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition. Vor dem Hintergrund, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Vermietung beweglicher Gegenstände der Umsatzbesteuerung unterwerfen wollte, kommt es nach der Entscheidung lediglich darauf an, ob das vermietete Gebäude aus einer in das Erdreich eingelassenen Konstruktion besteht. Es ist unerheblich, ob das Gebäude auf diese Weise mit dem Boden untrennbar verbunden ist oder nicht. Um ein Gebäude soll es sich nach der Entscheidung aber nur dann handeln, wenn die Konstruktion nicht leicht demontiert und ersetzt werden kann, wie dies zum Beispiel bei Wohnanhängern, Zelten, Mobilheimen oder sonstigen Freizeitunterkünften dieser Art der Fall ist. Diese rechtliche Beurteilung soll auch für den Fall gelten, dass der Vermieter nur das Gebäude vermietet, nicht aber den Grund und Boden, auf dem das Gebäude errichtet worden ist.
Das Urteil wird neue Fragen dahingehend aufwerfen, wie fest denn ein Wohngebäude mit dem Grund und Boden verbunden sein muss, um den Vermietungsbegriff zu erfüllen. Der Begriff der festen Verbundenheit ist sehr vage und kommt in sehr unterschiedlichen Formen vor. Eine Form kann es sein, wie im Vorlagefall, dass die Wohnunterkunft mittels Betonamierungen mit dem Grundstück verbunden wird. Dies ist sicherlich eine Form der Verbundenheit, die einen größeren Aufwand erfordert, das Wohngebäude wieder von dem Grund und Boden zu lösen. Baucontainer, die auf Baustellen der Unterbringung von Bauarbeitern dienen, müssen auch über eine gewisse Standfestigkeit verfügen. Sie dürften aber nicht so fest mit dem Grund und Boden verbunden werden, wie dies im Vorlagefall geschah. Der EuGH hat sich hier nicht auf ein eindeutiges Kriterium festgelegt. Entscheidend für den Vermittlungsbegriff ist jedenfalls nicht, ob das Gebäude wieder von dem Grund und Boden getrennt werden kann, ohne Schaden zu nehmen oder nicht.
Höchst bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass der EuGH den deutschen Umsatzsteuerrichtlinien die Funktion abspricht, Gemeinschaftsrecht in nationales Recht transformieren zu können. Die Bundesregierung hatte in dem Verfahren erklärt, dass nach Abschnitt 76 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStR mit Hinweis auf langjährige BFH-Rechtsprechung eine Grundstücksvermietung nicht vorliegen soll bei der Vermietung von Baulichkeiten, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und daher keine (wesentlichen) Bestandteile des Grundstücks sind. Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht könne eine solche Verwaltungsanweisung genügen, um die nach nationalem Recht eingeschränkte Auslegung des Grundstücksbegriffs im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchst. b der 6. Richtlinie festzulegen. Denn nach Artikel 249 Abs. 3 EG (Ex-Artikel 189 EG-Vertrag) ist eine Richtlinie zwar für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Sie überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel zu ihrer Umsetzung in nationales Recht. Nach dem Urteil muss die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht jedoch offenbar zwangsläufig im Wege gesetzgeberischer Maßnahmen erfolgen. Verwaltungsanweisungen, selbst wenn sie unter Beteiligung gesetzgebender Körperschaften zustande kommen, können Gemeinschaftsrecht nicht in nationales Recht transformieren. Der EuGH hat den nationalen Umsatzsteuer-Richtlinien ungeachtet der Tatsache, dass diese mit Zustimmung des Bundesrates ergangen sind, als Verwaltungsanweisungen die Funktion abgesprochen, Gemeinschaftsrecht in nationales Recht transformieren zu können: Die Umsatzsteuer-Richtlinien hätten nur Weisungscharakter, stellten keine Gesetzesbestimmung wie § 4 UStG dar und könnten daher keine weiteren Ausnahmen i.S. von Artikel 13 Teil B Buchst. b Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie einführen. Hier scheint der EuGH von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urteil vom 11.7.1991, C-97/90) abzuweichen, ohne sich damit näher auseinander zu setzen.
Die Umsatzsteu...