Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Kommentar
Fallen Lebenshaltungskosten an einem ausländischen Dienstort höher aus als in Deutschland, zahlen Arbeitgeber ihren dort tätigen Arbeitnehmern regelmäßig einen Kaufkraftausgleich. Unter gewissen Voraussetzungen bleiben diese Zahlungen in Deutschland (lohn-)steuerfrei.
Wenn Arbeitnehmer im Ausland tätig sind, zahlt der Arbeitgeber ihnen häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Die Steuerbefreiung der Auslandszuschläge und des Kaufkraftausgleichs ist in § 3 Nr. 64 EStG geregelt. Die Vorschrift erfasst drei Personenkreise:
- Auslandsbedienstete im öffentlichen Dienst
- Auslandsbedienstete anderer Einrichtungen
- Arbeitnehmer der Privatwirtschaft
Auslandsbedienstete im öffentlichen Dienst
§ 3 Nr. 64 Satz 1 EStG erfasst Arbeitnehmer, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Deren Bezüge sind steuerbefreit, soweit sie den Arbeitslohn übersteigen, der ihnen bei einer gleichwertigen Tätigkeit im Inland zustehen würde. Begünstigt werden konkret folgende Zahlungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG):
Hinweis: Zu beachten ist, dass Werbungskosten beim Erhalt steuerfreier Bezüge nur anteilig abziehbar sind (Kürzung nach § 3c Abs. 1 EStG).
Auslandsbedienstete anderer Einrichtungen
§ 3 Nr. 64 Satz 2 EStG überträgt die Steuerbefreiung nach Satz 1 auf Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Person als einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Bezügen dieses Personenkreises ist, dass der Arbeitslohn nach den Grundsätzen des BBesG ermittelt, aus einer öffentlichen Kasse gezahlt und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird.
Hinweis: Erfasst werden von dieser Vorschrift die Arbeitnehmer des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V., der Max-Planck-Gesellschaft, des Goethe-Instituts, des Deutschen Akademischen Austauschdienstes, des Deutschen Entwicklungsdienstes und der Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (BT-Drucks. 14/6877).
Arbeitnehmer der Privatwirtschaft
§ 3 Nr. 64 Satz 3 EStG regelt, dass bei Arbeitnehmern der Privatwirtschaft (lediglich) ein gewährter Kaufkraftausgleich steuerfrei bleibt.
Hinweis: Die Befreiung ist also enger gefasst als bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, die alle Auslandsbezüge steuerbefreit erhalten.
Die Befreiung in der Privatwirtschaft ist zudem auf den Betrag begrenzt, der für vergleichbare Auslandsdienstbezüge im öffentlichen Dienst nach § 55 BBesG gezahlt werden könnte.
Erfasst werden von der Befreiung nach Satz 3 nur Arbeitnehmer, die für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandt werden und dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen.
Gesamtübersichten über die Kaufkraftzuschläge
Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst. Die Höhe der Kaufkraftzuschläge wird alljährlich im Bundessteuerblatt (Teil 1) veröffentlicht - die Gesamtübersichten werden zudem vierteljährlich fortgeschrieben.
Mit dem aktuellen Schreiben hat das BMF nun die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 1.1.2020 (mit Zeitraum ab dem 1.1.2016) veröffentlicht. Die Kaufkraftzuschläge für frühere Zeiträume ergeben sich aus folgenden Bekanntmachungen:
für Zeiträume vor dem 1.1.2000: |
Bekanntmachung v. 27.12.2002, IV C 5 - S 2341 - 13/02 (BStBl 2003 I S. 50) |
für den Zeitraum 1.1.2000 bis 1.1.2004: |
Bekanntmachung v. 23.12.2003, IV C 5 - S 2341 - 16/03 (BStBl 2004 I S. 45) |
für den Zeitraum 1.1.2004 bis 1.1.2008: |
Bekanntmachung v. 10.1.2008, IV C 5 - S 2341/08/0001 (BStBl 2008 I S. 259) |
für den Zeitraum 1.1.2008 bis 1.1.2012: |
Bekanntmachung v. 9.1.2012, IV C 5 - S 2341/10/10003 (BStBl 2012 I S. 123) |
für den Zeitraum 1.1.2012 bis 1.1.2016: |
Bekanntmachung v. 14.1.2016, IV C 5 - S 2341/15/10002, (BStBl 2016 I S. 142) |
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 13.1.2020, IV C 5 - S 2341/19/10002 :003