OFD Hannover, Verfügung v. 14.2.2000, S 2729 - 21 - StO 214/S 2729 - 51 - StH 233

 

1. Empfänger von Zuwendungen

Zuwendungen § 48 Abs. 3 EStDV) dürfen u.a. nach § 49 EStDV nur dann abgezogen werden, wenn der Empfänger

  1. 1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle oder
  2. 2. eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist.

Ob eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (nachfolgend: Körperschaft) die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllt, wird im Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer geprüft und durch Körperschaftsteuer-(Freistellungs-)bescheid festgestellt. Ein Empfänger von Zuwendungen gehört deshalb dann zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften, wenn er nach dem letzten ihm vorliegenden Körperschaftsteuer-(Freistellungs-)bescheid nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist.

 

2. Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung

Liegt ein Körperschaftsteuer-(Freistellungs-)bescheid noch nicht vor (Körperschaft ist neu gegründet oder wechselt von der Steuerpflicht in die Steuerbefreiung), kann die Körperschaft eine vorläufige Bescheinigung über das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung beantragen. Für die vorläufige Bescheinigung ist der bundeseinheitliche Vordruck Gem 5/Gem 6 (90) zu verwenden.

Die vorläufige Bescheinigung ist abgabenrechtlich eine unverbindliche Auskunft, zu deren Erteilung das FA nicht verpflichtet ist. Die vorläufige Bescheinigung, die Mitteilung über die Nichterteilung einer Bescheinigung sowie die Mitteilung über den Widerruf der vorläufigen Bescheinigung sind somit keine Verwaltungsakte i.S. des § 118 AO und können nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden (vgl. BFH-Urteil vom 11.9.1956, I 188/55 U, BStBl 1956 III S. 309, und BFH-Beschluss vom 19.7.1978, I B 14/78, BStBl 1978 II S. 598, und BFH-Beschluss vom 7.5.1986, I B 58/85, BStBl 1986 II S. 677).

Einem neu gegründeten Verein, dessen Satzung den Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts nicht entspricht, kann eine vorläufige Bescheinigung erst nach der erforderlichen Änderung bzw. Ergänzung der Satzung erteilt werden. Bei eingetragenen Vereinen werden Satzungsänderungen erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam § 71 BGB).

Wegen der Erteilung von Freistellungsbescheiden für das Jahr der Gründung siehe KSt-Kartei, § 5 KStG Karte H 2.1.

Hat eine schon bestehende steuerpflichtige Körperschaft ihre Satzung während des laufenden Veranlagungszeitraums geändert und erfüllt sie danach die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen, kann eine vorläufige Bescheinigung erst für die Zeit vom Beginn des folgenden Veranlagungszeitraums an erteilt werden § 60 Abs. 2 AO). Von der Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung ist abzusehen, wenn die Voraussetzungen für den Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen nicht vorliegen, z.B. wenn die verfolgten gemeinnützigen Zwecke nicht als besonders förderungswürdig anerkannt sind.

 

3. Steuerbegünstigte Zuwendungen

Die Frage, ob eine steuerbegünstigte Ausgabe i.S. der §§ 10 b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG vorliegt, wird im Veranlagungsverfahren des Zuwendenden entschieden, vgl. BFH-Urteil vom 11.9.1956, I 188/55 U, BStBl 1956 III S. 309, und BFH-Urteil vom 1.4.1960, VI 134/58 U, BStBl 1960 III S. 231. Dabei ist das Finanzamt des Zuwendenden an die körperschaftsteuerrechtliche Beurteilung des Zuwendungsempfängers § 49 Nr. 2 EStDV) durch das Betriebsstättenfinanzamt gebunden (vgl. BFH-Urteil vom 15.6.1973, VI R 35/70, BStBl 1973 II S. 850).

 

4. Ausgaben zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger und als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke

Nach §§ 10 b Abs. 1 EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind Zuwendungen für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke bis zu einem erhöhten Höchstbetrag abziehbar.

Während die „mildtätigen Zwecke” sich aus § 53 AO ergeben und die als „besonders förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecke” in Abschn. A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV erläutert sind, bestimmt das Steuerrecht die „wissenschaftlichen Zwecke” nicht selbständig. Für Ihre Auslegung kann zwar die Rechtsprechung zu Vorschriften mit ähnlicher Begriffsbestimmung (wissenschaftliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und des bis 1981 einschließlich anzuwendenden § 34 Abs. 4 EStG) Anhaltspunkte bieten. Es muss dabei aber berücksichtigt werden, dass die „wissenschaftlichen Zwecke” enger gefasst sind als die „wissenschaftlichen Tätigkeiten”. Ein wissenschaftlicher Zweck wird z.B. dann verfolgt, wenn die empfangende Körperschaft Grundlagenforschung oder angewandte Forschung betreibt, wissenschaftliche Lehr- oder Vortragsveranstaltungen durchführt, wissenschaftliche Werke herausgibt oder wissenschaftliche Sammlungen oder Bibliotheken unterhält (vgl. auch FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.3.1996, I 535/92, EFG 1996 S. 940).

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