Zwischen Steuerberater ..........................
und
Frau/Herrn ................................als gesetzlicher Vertreter der ................... GmbH
wird aufgrund der Besprechung vom ............... und des schriftlichen Angebotsdes Steuerberaters vom ........................ Folgendes festgelegt.
A. Vergütungsvereinbarung
Grundsätzlich gilt für Tätigkeiten des Steuerberaters die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Dem Mandanten ist bekannt, dass diese Vereinbarung von den gesetzlichen Regelungen abweicht. Es wird gem. § 4 Abs. 1 StBVV Folgendes vereinbart:
Rahmengebühren (gem. § 11 StBVV)
Tätigkeit |
Gebührenrahmen gem. StBVV |
Vereinbarter Zehntelsatz |
Aufstellung des (handelsrechtlichen) Jahres-abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) für das Jahr 20.. |
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) 10/10 bis 40/10 |
25/10 |
Erstellung des Anhangs 20.. |
§ 35 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) 2/10 bis 12/10 |
7/10 |
Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis |
§ 35 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) 2/10 bis 10/10 |
6/10 |
alternativ: Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz |
§ 35 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) 5/10 bis 12/10 |
8/10 |
Steuererklärungen für 20.. |
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a) Umsatzsteuererklärung |
§ 24 Abs. 1 Nr. 8 1/10 bis 8/10 10 (Mindestgegenstandswert: 8.000 EUR) |
5/10 |
b) Körperschaftsteuererklärung |
§ 24 Abs. 1 Nr. 3 2/10 bis 8/10 (Mindestgegenstandswert: 16.000 EUR) |
6/10 |
c) Gewerbesteuererklärung |
§ 24 Abs. 1 Nr. 5 1/10 bis 6/10 (Mindestgegenstandswert: 8.000 EUR) |
4/10 |
Finanzbuchhaltung ohne Anlagenbuchführung ab 1.1.20..* |
§ 33 Abs. 1 2/10 bis 12/10 |
9/10 |
Umsatzsteuervoranmeldungen ab 1.1.20..** |
§ 24 Abs. 1 Nr. 7 1/10 bis 6/10 (Mindestgegenstandswert: 650 EUR) |
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*Wegen der Anpassung des Kontenrahmens an die Vorgabe der Taxonomie.
**Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine geänderte Umsatzsteuer-Voranmeldung oder eine Zusammenfassende Meldung gesondert berechnet werden (§ 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV).
I. Für folgende Aufgaben ist gesetzlich jeweils eine Zeitgebühr nach § 13 StBVV vorgesehen (30 EUR bis 75 EUR pro angefangene halbe Stunde; die Mittelgebühr beträgt 52,50 EUR):
- Prüfung von Steuerbescheiden nach § 28 StBVV
- Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung nach § 32 StBVV
- Erteilung von Steuerbescheinigungen nach § 38 StBVV
- etc. ...
II. Für folgende Aufgaben wird eine Zeitgebühr angesetzt:
- Turnusgemäße Überprüfung von Gesellschaftsverträgen in steuerlicher Hinsicht
- Betriebswirtschaftliche Beratung
- Erstellungsbericht für den Jahresabschluss
- etc. ...
Es werden aber zu den obigen Nummern I. 1 bis 4 und II. 1 bis 4 folgende Zeitgebührensätze in Abweichung von § 13 Satz 2 StBVV vereinbart:
Praxisinhaber je Stunde |
180,00 EUR |
Angestellte Berufsträger je Stunde |
........... EUR |
Qualifizierte Mitarbeiter je Stunde |
........... EUR |
Der Steuerberater berechnet den Zeitaufwand im Minutentakt (jede Minute kostet 3 EUR).
Zugrunde gelegt wird zum einen die Zeit, die der Mandant im Gespräch mit dem Steuerberater verbringt. Der Beginn und das Ende des Beratungsgesprächs werden dokumentiert und von dem Mandanten gegengezeichnet. Einen möglichen übrigen Zeitaufwand dokumentiert der Steuerberater bzw. dessen Angestellte.
Für die Offenlegung der Unterlagen beim Bundesanzeiger gem. §§ 325 ff. HGB erhält der Steuerberater einen festen Betrag von 150 EUR. Dazu kommen die Gebühren des Betreibers des Bundesanzeigers.
Für die elektronische Übermittlung der Steuerbilanz an das Finanzamt nebst allen zugehörigen Steuererklärungen bekommt der Steuerberater einen festen Betrag von 175 EUR.
Auslagenersatz
In Abweichung von § 16 StBVV wird das Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen auf 20 % der Gebühren, höchstens in derselben Angelegenheit auf 40 EUR vereinbart.
Schreibauslagen/Fotokopierkosten werden abweichend von § 17 StBVV i. V. m. Nr. 7000 VV RVG immer mit 0,50 EUR je Kopie – unabhängig von der Anzahl – berechnet. Die Höhe der Dokumentenpauschale ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Eine Übermittlung durch den Steuerberater per Fax steht der Herstellung einer Ablichtung bzw. Kopie gleich.
Für Fahrtkosten werden abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 1 StBVV je gefahrenen Kilometer 0,50 EUR berechnet.
Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 25 EUR, von mehr als 4 bis 8 Stunden 40 EUR und von mehr als 8 Stunden 70 EUR (§ 18 Abs. 3 StBVV).
Umsatzsteuer
Sämtliche Positionen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (§ 15 StBVV).
Fälligkeit
Der Mandant verpflichtet sich, nach Vorlage des Jahresabschlusses 20.. und der Steuererklärungen 20.. die Rechnung des Steuerberaters zum in der Rechnung angegebenen festen Datum (14 Tage nach Erstellung und Versand) zu bezahlen. Die Buchhaltung ab 1.1.20.. wird monatlich abgerechnet. Entsprechendes gilt für den Jahresabschluss 20.. und die Steuererklärungen 20..
B. Sonstige Vereinbarungen
Der S...