Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Zusammenfassung
Alle Leistungen, die zum unmittelbaren Aufgabengebiet des Steuerberaters gehören, rechnet der Steuerberater nach der Steuerberatervergütungsverordnung, kurz StBVV ab. Der Steuerberater darf qualifizierte Mitarbeiter einsetzen. Er trägt letztlich die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Abwicklung. Neben der Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten bieten Steuerberater auch darüber hinausgehende Leistungen an, die mit ihrer Tätigkeit als Steuerberater vereinbar sind. Die Vergütung hierfür richtet sich nicht nach der StBVV. Nachfolgend sind die wesentlichen Abrechnungskriterien nach der StBVV wiedergegeben mit einer Übersicht aller Vergütungstatbestände.
1 Allgemeines zur Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
Die Steuerberater-Gebührenverordnung (StBGebV) hat einen anderen Namen erhalten und heißt seit 2013 Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Die Neuregelungen der StBVV sind für neue Aufträge ab dem 1.1.2013 anzuwenden.
Die Gebührentabellen unterteilen sich wie folgt:
Tabelle A = Beratungstabelle
Tabelle B = Tabelle für den Jahresabschluss
Tabelle C = Buchführungstabelle
Tabelle D = Landwirtschaftliche Tabelle
Tabelle E = Tabelle für Rechtsbehelfe (Einsprüche)
2 Wann der Steuerberater nach der StBVV abrechnen muss
Alle Leistungen, die zum unmittelbaren Aufgabengebiet des Steuerberaters gehören, rechnet der Steuerberater nach der StBVV ab. Der Steuerberater darf Mitarbeiter einsetzen, ohne dass dies Auswirkungen auf seinen Vergütungsanspruch hat. Der Mitarbeiter muss allerdings auch in der Lage sein, die geforderte Leistung zu erbringen. Der Steuerberater trägt letztlich die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Abwicklung. Er handelt z. B. nicht vertragsgemäß, wenn er sich bei komplizierten Steuerrechtsfragen durch einen Fachgehilfen vertreten lässt bzw. wenn fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, ein Mitarbeiter sei Steuerberater. Der Steuerberater kann dadurch seinen Vergütungsanspruch verlieren.
Neben der Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten bieten Steuerberater auch darüber hinausgehende Tätigkeiten an, die mit ihrer Tätigkeit gemäß § 57 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vereinbar sind. Hierbei handelt es sich vor allem um
- die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich Beratung, soweit es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt (z. B. Übernahme einer Testamentsvollstreckung),
- wirtschaftsberatende, gutachterliche oder treuhänderische Tätigkeiten,
- die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen,
- die Mitwirkung an Kreditgesprächen mit einer Bank.
Die Honorierung für diese Tätigkeiten richtet sich nicht nach der StBVV. I. d. R. wird der Steuerberater seine Vergütung nach Zeitaufwand abrechnen. Es kann allerdings auch ein pauschales Honorar vereinbart werden.
Der Steuerberater kann in Angelegenheiten, mit denen er beruflich befasst ist, auch die rechtliche Beratung übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben des Steuerberaters in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können. Es gibt oft keine klare Trennlinie dafür, was erlaubt ist und was nicht. Das Risiko trägt i. d. R. der Steuerberater, weil ein Vertrag über eine unerlaubte Rechtsberatung nichtig ist und dem Steuerberater deshalb kein vertraglicher Vergütungsanspruch zusteht. Gesetzliche Vergütungsansprüche, z. B. wegen ungerechtfertigter Bereicherung, bleiben jedoch bestehen.
3 Wie hoch die Vergütungen des Steuerberaters sein dürfen
Bei dem Vertragsverhältnis mit einem Steuerberater handelt es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag. Die Vergütung richtet sich nach der StBVV. Es ist allerdings zulässig, ein höheres Honorar zu vereinbaren, als es nach der StBVV zulässig ist. Die Vereinbarung einer höheren Vergütung ist aber nur wirksam, wenn eine
- schriftliche Vereinbarung
- in einem separaten Schriftstück
- mit einer genauen Fixierung des Umfangs der Tätigkeit
vom Mandanten unterschrieben wurde. Andere Inhalte dürfen in der Vergütungsvereinbarung nur enthalten sein, wenn sie deutlich von dieser getrennt sind.
Der Steuerberater hat regelmäßig einen Rahmen, in dem er seine Gebühr festlegen kann (= Rahmengebühren). Er darf die vorgegebene Mindestgebühr nicht unterschreiten, ohne gegen das Berufsrecht der steuerberatenden Berufe zu verstoßen. Die Höhe der Gebühren darf einen angemessenen Rahmen nicht übersteigen.
Bei der Entscheidung, was angemessen ist, sind zu berücksichtig...