Dr. Dario Arconada Valbuena
Gerade im Fall der Neugründung/Existenzgründung sollte angedacht werden, ob der Gründung einer Steuerberatungs-GmbH zunächst eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) vorgeschaltet wird. Dies hätte den Vorteil, dass die Kapitalaufbringung theoretisch nur in Höhe des Grundkapitals von 1 EUR zu erbringen wäre, während das Stammkapital bei Gründung der GmbH bei 25.000 EUR liegt. Bei der Unternehmergesellschaft ist jedoch für jedermann, und damit auch für potenzielle Mandanten, offensichtlich, dass die UG (haftungsbeschränkt) über ein niedriges Stammkapital verfügt. Daher sind das Ansehen und die Kreditwürdigkeit der UG bei Gläubigern und Mandanten eher begrenzt. Vor diesem Hintergrund sollte mit Blick auf das Ansehen gegenüber den Mandanten sowie dem gesamten Berufsstand von der Gründung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) abgesehen werden.
Ausgangssituation
Gerade für die interprofessionelle Zusammenarbeit ist die Gründung einer Steuerberatungsgesellschaft mbH interessant, da alle als Gesellschafter in Betracht kommenden Berufsgruppen neben einer möglichen Geschäftsführerstellung auch noch ihrer bisherigen Tätigkeit als Gesellschafter einer Sozietät nachgehen können. Ein Verbot, keiner weiteren Berufsausübungsgesellschaft angehören zu dürfen, existiert nicht.
Auch hinsichtlich einer späteren Altersvorsorge, ist der Gedanke an eine spätere möglicherweise rein kapitalmäßige Beteiligung als weiterhin zugelassener Berufsträger nicht von der Hand zu weisen. Als Gesellschafter hat der sonst nicht mehr aktive Berufsträger noch Einflussmöglichkeiten, so dass auch insoweit der langsame Rückzug aus dem Berufsleben erleichtert wird. Voraussetzung für die Anerkennung der Steuerberatungsgesellschaft ist jedoch, dass die Geschäftsführer oder die persönlich haftenden Gesellschafter Steuerberater sind. Mindestens ein Steuerberater, der Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter ist, muss seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben.
Rechtlicher Hintergrund
Selbst wenn eine mehrfache berufsrechtliche Zulassung, z. B. als "Rechtsanwaltsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft und/oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH" grundsätzlich denkbar und möglich ist, wird die Gründung einer solchen Gesellschaft durch die geltende gesetzliche Regelung erschwert. Hinzu kommt, dass gründlich abgewogen werden sollte, ob nicht der Gründung zweier bzw. dreier Gesellschaften der Vorzug gegeben werden sollte. Dabei ist, ausgerichtet an den Zielen der Gesellschafter und dem Zweck der Gesellschaft, zu erwägen, ob nicht einer Personengesellschaft neben der Kapitalgesellschaft der Vorzug zu geben ist. Das bisher geltende Erfordernis, dass bei einer Doppelzulassung als Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft sowohl die Rechtsanwälte (vgl. § 59f Abs.1 Satz 2 BRAO a. F.) als auch die Steuerberater (§ 50 Abs. 4 StBerG a. F.) die Mehrheit der Geschäftsführer stellen müssen, ist weggefallen.
Da die Gesellschaftssatzungen von den Kammern geprüft werden, wurden in den Muster-Gesellschaftsvertrag Bestimmungen aufgenommen, die sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und lediglich der Klarstellung dienen. Sollte die Zulassungspraxis der Kammern ergeben, dass diese auch mit Hinweisen auf die jeweils geltende gesetzliche Regelung einverstanden sind, sollten entsprechende Formulierungen gewählt werden. Derartige dynamische Verweise auf das Gesetz erlauben, dass nicht bei etwaigen Gesetzesänderungen immer gleich die Gesellschaftssatzung zu ändern ist. Zudem sind die Regelungen der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten (kurz: Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer – BOStB) zu beachten. Wer sie berücksichtigt, dürfte mit der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft durch die jeweilige Steuerberaterkammer weniger Probleme haben.
Wer als Berufsanfänger die Gründung einer Steuerberatungsgesellschaft mbH erwägt oder nur einen kleinen beruflichen Zusammenschluss plant, sollte neben den bereits genannten Gründen auch die erheblich höheren Kosten, z. B. für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, berücksichtigen, die mit ihrer Gründung und Tätigkeit verbunden sind und prüfen, ob nicht für den konkreten Fall die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft interessanter sein könnte.
Sicherlich stellt auch die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) eine gute Alternative zur Gründung einer GmbH dar.
Sonstige Hinweise
Als einmalige Kosten müssen die Gesellschafter u. a. mit folgenden Positionen rechnen:
- Kosten für die notarielle Beurkundung (§ 2 Abs.1 Satz 2 GmbHG)
- Gebühren der Steuerberaterkammer für die Zulassung
- Kosten für die Eintragung in das Handelsregister
Aber auch die ständig wiederkehrenden Kosten dürfen bei der Entscheidung nicht unberücksichtigt bleiben: