5.1 Privat veranlasste Beratungskosten
Soweit sich die steuerliche Beratung auf Sonderausgaben, auf Fragen der Einkommensteuerveranlagung, des Steuertarifs oder Kindergeldangelegenheiten erstreckt, besteht kein Zusammenhang mit bestimmten Einkünften. Die dafür entstandenen Steuerberatungskosten gehören dann zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG.
Auch die Kosten für die Anfertigung der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 StBVV sind ebenso wie die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung als nicht einkünftebezogene Steuerberatungskosten steuerlich irrelevant. Bei der Pflicht zur Abgabe der Feststellungserklärung handelt es sich um eine private Verpflichtung der Beteiligten. Denn sie ist durch die Verpflichtung zur Zahlung der Einkommensteuer, d. h. einer der Privatsphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnenden persönlichen Steuer, veranlasst.
Zu den nicht abzugsfähigen Steuerberatungskosten gehören auch die Aufwendungen für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes zum 1.1.2022 für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts nach § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV, soweit die Kosten im Zusammenhang mit nicht der Einkünfteerzielung dienenden Grundstücken entstanden sind, z. B. dem selbst genutzten Einfamilienhaus.
5.2 Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug
Steuerberatungskosten, die mit der Ermittlung der Einkünfte zusammenhängen, sind Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der betreffenden Einkunftsart. Steuerberatungskosten i. d. S. sind z. B. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Tätigkeit des Beraters der Ermittlung des Überschusses der Vermietungseinnahmen über die Werbungskosten dient. Entsprechendes gilt für Kapitaleinkünfte (aber nur, wenn die Abgeltungsteuer nicht greift), Renten oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die durch die Führung eines Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahrens entstandenen Steuerberaterkosten sind insoweit Werbungskosten oder Betriebsausgaben, als das Rechtsmittel die Ermittlung von Einkünften betrifft.
Steuerberatungskosten, die wegen der Nichtanerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit angefallen sind, können in voller Höhe als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit angesetzt werden.
Die Kosten der Prüfung von Einkommensteuerbescheiden stehen nach älterer BFH-Rechtsprechung mit der Ermittlung der Einkünfte nicht in Zusammenhang. Sie sind wie die Kosten der Anfertigung der entsprechenden Steuererklärungen zu behandeln.
Die Kosten eines die Einkommensteuer betreffenden Finanzgerichtsprozesses dürfen – wenn im Verfahren Fragen der Gewinnermittlung bzw. der Ermittlung der übrigen Einkünfte streitig sind – nach Ansicht des BFH als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden. Prozesskosten teilen danach grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Sind die Aufwendungen, die Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens waren, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu beurteilen, gilt das gleichermaßen für die damit in Zusammenhang stehenden Prozesskosten. Die Abzugsfähigkeit dieser Kosten ist unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige in dem Rechtsstreit obsiegt oder nicht.
5.3 Gemischte Aufwendungen
5.3.1 Aufteilung im Wege sachgerechter Schätzung
"Gemischte Kosten" betreffen sowohl die Privatsphäre als auch die betriebliche bzw. berufliche Sphäre. Dazu zählen z. B. Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Anschaffungskosten für Steuerfachliteratur zur Ermittlung des Einkommens und der Einkünfte.
Bei derartigen Kosten ist im Rahmen einer sachgerechten Schätzung eine Zuordnung zu den Betriebsausgaben bzw...