Rz. 21
Für folgende Bilanzposten gibt es beispielsweise im HGB Bilanzierungsgebote:
- Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten.[1]
- Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.[2]
- Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden.[3]
- Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden.[4]
- Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.[5]
- Rückstellungen für voraussichtliche Steuerbelastungen.[6]
- Auflösung von Rückstellungen nur, soweit der Grund hierfür entfallen ist.[7] Hierbei handelt es sich um ein Beibehaltungsgebot bzw. Auflösungsverbot, solange der Grund für die Rückstellung besteht. Entfällt aber der Grund hierfür, ist eine Rückstellung aufgrund des Wahrheitsgrundsatzes aufzulösen.
- Aktive Rechnungsabgrenzungsposten für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.[8]
- Passive Rechnungsabgrenzungsposten für Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.[9]
- Entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert.[10]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen