Rz. 65
Bewertung ist der Ausweis der Bilanzposten der Höhe nach. Bewertet werden
- Vermögensgegenstände oder Wirtschaftsgüter,
- Verbindlichkeiten und
- Rückstellungen.
Rechnungsabgrenzungsposten werden der Zeit nach auf die Geschäftsjahre abgegrenzt. Die Höhe ihres Ausweises bestimmt sich also nicht nach ihrer Wertigkeit, sondern nach der zeitlichen Zurechnung (Rz. 41).
3.1 Vermögensgegenstände oder Wirtschaftsgüter
Rz. 66
"Vermögensgegenstand" und "Wirtschaftsgut" sind Namen, die denselben Begriff bezeichnen. "Vermögensgegenstand" ist der handelsrechtliche, "Wirtschaftsgut" der steuerrechtliche Name. Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter unterteilen sich in Anlagevermögen und Umlaufvermögen (Rz. 54 ff.).
3.1.1 Unterscheidung in Anlage- und Umlaufvermögen
Rz. 67
Für Anlagegegenstände und Umlaufgegenstände gelten sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe. Daher ist handelsrechtlich und steuerrechtlich in Anlage- und Umlaufvermögen zu unterscheiden.
Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Durch das Merkmal "dauernd" unterscheiden sich die Anlagegegenstände von den Umlaufgegenständen.
"Dauernd" bezieht sich nicht auf die Zeitdauer, sondern auf die Häufigkeit des dem Geschäftsbetrieb Dienens. Umlaufgegenstände dienen nur einmal dem Geschäftsbetrieb, indem sie für betriebliche Zwecke verbraucht, verwertet oder veräußert werden. Anlagegegenstände werden hingegen mehrmals betrieblich genutzt.
Anlagegegenstände |
Umlaufgegenstände |
Mehrmalnutzung durch |
Einmalnutzung durch |
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- Verbrauch,
- Verwertung,
- Veräußerung.
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Gebrauchsgüter |
Verbrauchsgüter |
Grund und Boden, Gebäude, Kraftfahrzeuge und die Gegenstände der Geschäftseinrichtung gehören zum Anlagevermögen, da sie mehrmals durch Gebrauch genutzt werden.
Waren, Kundenforderungen, Bankguthaben und der Kassenbestand gehören zum Umlaufvermögen. Die Waren werden durch Veräußerung einmal genutzt. Die Kundenforderungen sollen getilgt werden durch Zahlung der Kunden. Sie werden also einmal durch Verwertung genutzt. Ein laufendes Guthaben bei der Bank ändert sich ständig durch laufende Geschäfte. Der in dem einzelnen Kontostand ausgedrückte Betrag wird also durch jedes einzelne Geschäft verwertet und damit nur einmal genutzt. Der Kassenbestand ändert sich ebenfalls durch jedes einzelne Bargeschäft und wird so jeweils nur einmal genutzt.
Rz. 68
Es kommt darauf an, ob die Vermögensgegenstände am Abschlussstichtag zur Einmalnutzung oder zur Mehrmalnutzung bestimmt sind. Ob ein Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehört, ergibt sich aus seiner Zweckbestimmung, nicht aus der Bilanzierung. Die Bilanzierung kann aber Anhaltspunkt für die Zuordnung sein, wenn die Zweckbestimmung nicht eindeutig feststellbar ist.
Ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, dessen Veräußerung beabsichtigt ist, bleibt so lange Anlagevermögen, wie sich seine bisherige Nutzung nicht ändert, auch wenn bereits vorbereitende Maßnahmen zu seiner Veräußerung getroffen worden sind.
3.1.2 Anlagevermögen
3.1.2.1 Wertobergrenzen
Rz. 69
Bei der Bewertung des Anlagevermögens dürfen bestimmte Obergrenzen nicht überschritten werden, auch wenn der Zeitwert zu einem Bilanzstichtag höher ist.
Rz. 70
Steuerrechtlich tritt als Ausgangswert alternativ neben die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der "an deren Stelle tretende Wert". Gemeint ist damit der Einlagewert oder der Wert anlässlich einer Betriebseröffnung oder einer Neubewertung (z. B. Währungsreform 1948 oder Wiedervereinigung 1990).
Steuerrechtlich kann die Wertobergrenze tiefer als im Handelsrecht liegen, da die erhöhten Absetzungen, die Sonderabschreibungen und die Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge noch zusätzlich abgezogen werden, wenn deren V...