Rz. 78

Empfängt der Steuerpflichtige Zuschüsse aus öffentlichen oder privaten Mitteln[1] und verwendet er diese zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, offeriert ihm R 6.5 Abs. 2 EStR 2012 sachverhaltsabbildend ein Wahlrecht. Die Zuschüsse können buchhalterisch als sofortige Betriebseinnahmen behandelt werden und erhöhen unmittelbar das zu versteuernde Einkommen (erfolgswirksame Variante). Alternativ ist es möglich, die Zuschüsse von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Abzug zu bringen (erfolgsneutrale Variante).[2] Die hierdurch niedrigere Bemessungsgrundlage ruft bei planmäßig abnutzbaren Wirtschaftsgütern niedrigere Abschreibungen (vgl. auch R 7.3 Abs. 4 Satz 1 EStR 2012) über deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer hervor, was einer sukzessiven Nachholung der Besteuerung über diesen Zeitraum entspricht. Dagegen erfolgt die Besteuerung bei nicht planmäßig abnutzbaren Wirtschaftsgütern zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entnahme aufgrund eines entsprechend höheren Gewinns. Aus steuerbilanzpolitischer Sicht ist die erfolgsneutrale Möglichkeit zu präferieren, da sie eine Gewinnverschiebung in die Zukunft bewirkt und mithin einen geringeren Steuerbarwert generiert. R 6.5 Abs. 2 Satz 4 EStR 2012 belegt zudem, dass sich das steuerliche Wahlrecht unabhängig von der handelsrechtlichen Behandlung der Zuschüsse ausüben lässt und keine (vor dem BilMoG noch postulierte) umgekehrte Maßgeblichkeit besteht.

[1] Vgl. R 6.5 Abs. 1 EStR 2012 zum Begriff des "Zuschusses". Demgegenüber stellen Investitionszulagen keine steuerbaren Einnahmen dar (§ 13 InvZulG 2010). Eine Abgrenzung des Investitionszuschusses als passiver Rechnungsabgrenzungsposten kommt regelmäßig nicht in Betracht. Vgl. BFH, Urteil v. 22.1.1992, X R 23/89, BStBl 1992 II S. 490.
[2] Vgl. auch Rz. 83 bzgl. im Voraus gewährter Zuschüsse, die zur zeitlichen Überbrückung in eine unversteuerte Rücklage eingestellt werden (R 6.5 Abs. 4 EStR 2012).

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