Gleichlautende Ländererlasse v. 2.1.2009, BStBl I 2009, 29
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder |
vom 2.1.2009 |
über Steuererklärungsfristen |
1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2008
2. Fristverlängerung
I. Abgabefrist für Steuererklärungen
(1) Für das Kalenderjahr 2008 sind die Erklärungen
- zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags –,
- zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer –,
- zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags –,
- zur Umsatzsteuer sowie
- zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes
nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
bei den Finanzämtern abzugeben.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2008/2009 folgt.
II. Fristverlängerung
(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein
verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31.12.2009 der 31.3.2010.
(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn
- für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
- für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
- sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
- hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
- für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
- die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.
Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.
(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28.2.2010 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31.5.2010 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2008 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31.12.2008 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Normenkette
AO 1977 § 149 Abs. 2
Fundstellen
BStBl I, 2009, 29
Gleichlautende Ländererlasse vom 02.01.2009
FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 0320/35
FinMin Bayern, 37 - S 0320 - 001 - 32591/08
FinMin Berlin, III E - S 0320 - 1/2008
FinMin Brandenburg, 33 - S 0320 - 3/08
FinMin Bremen, S 0320 - 13 - 3 - 3483
FinMin Hamburg, 51 - S 0320 - 012/06
FinMin Hessen, S 0320 A - 004 - II 11
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 310 - S 0320 - 1/09
FinMin Niedersachsen, S 0320 - 56 - 33 11
FinMin Nordrhein-Westfalen, S 0320 - 1 - V A 2
FinMin Rheinland-Pfalz, S 0320 A - 446
FinMin Saarland, B/1 - 1 - 1/2009 - S 0320
FinMin Sachsen, 31 - S 0320 - 34/2 - 49 713
FinMin Sachsen-Anhalt, 41 - S 0320 - 30
FinMin Schleswig-Holstein, VI - S 0320 - 076
FinMin Thüringen, S 0320 A - 1 - 203.2