Leitsatz
1. Die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG ist betriebsbezogen zu ermitteln.
2. Bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften ist der für den Schlussgesellschafter festgestellte anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag zum Zwecke dieser Ermittlung aufzuteilen, soweit er auf verschiedene Mitunternehmerschaften entfällt.
Normenkette
§ 35, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 50a Satz 2 EStG, § 28 GewStG, § 68, § 127 FGO
Sachverhalt
Der Kläger war alleiniger Kommanditist der A-KG, die ihrerseits als Kommanditistin an der B-KG beteiligt war. Die B-KG war Kommanditistin der C-KG. Sowohl die B-KG als auch die C-KG hatten Gewerbesteuer zu zahlen. Das FA berechnete für das Streitjahr 2008 die Steuerermäßigung nach § 35 EStG, indem es die Steuerermäßigung für jede Beteiligung, auch Unterbeteiligung, gesondert errechnete und die Beträge anschließend addierte. Der Kläger beantragte demgegenüber eine Steuerermäßigung, die dem 3,8-fachen der Summe der Gewerbesteuer-Messbeträge entsprach. Das FG hat die Klage abgewiesen (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 29.10.2014, 5 K 115/12, Haufe-Index 7714925, EFG 2015, 986). Mit seiner Revision verfolgte der Kläger sein Begehren weiter, § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG unternehmerbezogen auszulegen.
Entscheidung
Die Revision war unbegründet. Der BFH urteilte, das FG habe zu Recht erkannt, dass die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG betriebsbezogen zu ermitteln sei.
Hinweis
1. Die Steuerermäßigung des § 35 EStG bei Einkünften aus Gewerbebetrieb kompensiert die Belastung aufgrund der Gewerbesteuer durch deren partielle Anrechnung auf die Einkommensteuer. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene ge...
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