Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Die bloße Existenz eines Haushalts reicht für die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht aus. Vielmehr muss der Haushalt auch tatsächlich bewohnt und bewirtschaftet werden. Das FG wie die Klage eines Finanzbeamten zurück, der die Kosten für eine Heizungserneuerung abziehen wollte.
Sachverhalt
Der klagende Finanzbeamte wohnte im Haus seiner Eltern und war zudem Eigentümer eines Einfamilienhauses. In diesem Haus ließ er im Jahr 2008 die Heizung erneuern. In seiner Einkommensteuererklärung setzte er die Kosten als Handwerkerleistungen i. S. des § 35a EStG an. Das Finanzamt versagte jedoch die Steuerermäßigung und verwies auf die fehlende Eigennutzung des Einfamilienhauses.
Entscheidung
Nach dem Urteil des Hessischen FG hat das Finanzamt die Steuerermäßigung zu Recht versagt. Der Gesetzeswortlaut des § 35a Abs. 2 S. 2 EStG 2008 fordert, dass die Arbeiten "in einem ... Haushalt" des Steuerpflichtigen erbracht werden. Der BFH hat den Haushaltsbegriff zudem näher umrissen und entschieden, dass unter einem Haushalt die Wirtschaftsführung mehrerer Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen ist. Ausgehend von dieser Definition reicht die bloße Existenz eines Haushalts, der zur Haushaltsführung geeignet ist und der in der rechtlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen steht - nicht aus. Vielmehr muss der Steuerpflichtige die Räume auch tatsächlichen bewohnen bzw. bewirtschaften - wenn auch nur im Rahmen einer Zweitwohnung oder eines Nebenhaushalts. Der klagende Finanzbeamte kann nicht hinreichend glaubhaft machen, dass er einen Haushalt im vorgenannten Sinne unterhalten hat. Das FG war nicht davon überzeugt, dass der Beamte an den behaupteten 80 Tagen des Jahres in seinem Einfamilienhaus übernachtete. Im Widerspruch hierzu stand, dass er in seiner Steuererklärung 230 Fahrten von seinem Elternhaus zur Arbeitsstätte geltend gemacht hatte. Auch der nachgewiesene Wasserverbrauch im Haus von nur einem Kubikmeter pro Jahr (lt. Verbrauchsabrechnung) ließ den behaupteten Nutzungsumfang unglaubwürdig erscheinen.
Hinweis
Die Entscheidung betrifft zwar das Jahr 2008, ist jedoch auch auf die aktuelle Fassung des § 35a EStG übertragbar. Nach wie vor sind Handwerkerleistungen nur begünstigt, wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden (§ 35a Abs. 4 S. 1 EStG).
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 19.05.2010, 12 K 2497/09