Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Leitsatz
Schuldzinsen für ein Baudarlehen eines teils eigen bzw. fremd genutzten Gebäudes sind Werbungskosten, wenn die dem vermieteten Gebäudeteil gesondert zugeordneten Herstellungskosten auch nachweislich mit den Darlehensmitteln bezahlt wurden.
Sachverhalt
Darlehenszinsen sind als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sie also tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet werden. Deshalb sind Darlehenszinsen im Zusammenhang mit einem teils vermieteten bzw. teils selbstgenutzten Gebäude nur insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, als mit den Darlehen tatsächlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten des vermieteten Gebäudeteils finanziert werden. Im Streitfall hatte der Kläger ein teils vermietetes bzw. teils selbst genutztes Gebäude hergestellt. Die Herstellungskosten für das gesamte Gebäude hatte er von einem Baukonto gezahlt. Auf dieses Konto hatte er das Bankdarlehen sowie ein für die Herstellung der selbst genutzten Wohnung ausgereichtes unverzinsliches Darlehen seiner Eltern eingezahlt. Der Kläger trug vor, dass er mit dem Bankdarlehen den vermieteten und mit dem unverzinslichen Darlehen der Eltern den eigen genutzten Gebäudeteil finanziert.
Entscheidung
Das Gericht folgte dieser Zuordnung nicht, weil die den einzelnen Gebäudeteilen gesondert zugewiesenen Herstellungskosten auch nur die Darlehensmittel zugeordnet werden dürfen, die objektiv nachprüfbar tatsächlich jeweils zur Bezahlung der jeweiligen Herstellungskosten verwendet wurden. Dieser Nachweis kann nur mit der Führung getrennter Baukonten für den vermieteten und den eigen genutzten Gebäudeteil und nicht mit einem einheitlichen Baukonto erbracht werden. Die Schuldzinsen konnten deshalb nur anteilig (im Verhältnis der selbstgenutzten und der zur Einkunftserzielung genutzten Wohnflächen/Nutzflächen) als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Hinweis
Das Urteil entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 25.3.2003, BStBl 2004 II S. 348), der auch die Finanzverwaltung folgt (BMF, Schreiben v. 16.4.2004, BStBl 2004 I S. 464). Allerdings wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht: Az. des BFH: III B 141/07.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 03.09.2007, 7 K 4129/05