Bei dem, der als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtigt wird, kann gem. § 102 StPO eine Durchsuchung der Wohnung oder anderer Räume sowie seiner Person vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führt. Die Vermutung darf nicht nur auf rein gefühlsmäßigen Erwägungen, sondern muss auf Schlussfolgerungen aus den Umständen des Falls oder auf kriminalpolizeilichen Erfahrungen oder Überlegungen beruhen.[1]

[1] § 102 StPO,

Nack, in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 102, Rdnr. 1.

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