Zulässig ist eine Durchsuchung bei Personen, die einer Straftat weder beschuldigt noch verdächtig sind, z. B. Steuerberater oder Bank, zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände. Es müssen – über den Grad der Vermutung hinaus – Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Die Durchsuchung beim Unverdächtigen verlangt damit eine stärkere Erfolgswahrscheinlichkeit als die Durchsuchung beim Verdächtigen.

Als Tatsachen kommen z. B. Zeugenaussagen oder Lebensgewohnheiten des Beschuldigten sowie die Ergebnisse einer Observation in Betracht. Es muss die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Durchsuchung zur Auffindung eines konkreten Beweismittels führen wird.[1]

Zur Vorbereitung auf Durchsuchungsmaßnahmen bei Mandanten und der eigenen Kanzlei ist im Schrifttum Stellung genommen worden.[2] Zur Durchsuchung und Beschlagnahme in der Anwaltskanzlei sind ebenfalls im Schrifttum praxisbezogene Ausführungen im Hinblick auf Verhaltensempfehlungen gemacht worden.[3]

[2] Korts, Stbg 2012 S. 341 ff.
[3] Dann, NJW 2015 S. 2609 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge