Die Vorschrift des § 105 Abs. 2 StPO verlangt, dass 2 unbeteiligte Durchsuchungszeugen oder ein Gemeindebeamter an der Maßnahme teilnehmen. Zweck dieser Regelung ist weniger, die Beamten an Kompetenzüberschreitungen zu hindern, als vielmehr deren Interesse, durch neutrale Beobachter spätere unberechtigte Vorwürfe widerlegen zu können. Der Beschuldigte kann auf die Durchsuchungszeugen verzichten.

Nimmt ein Richter oder ein Staatsanwalt an der Durchsuchung teil, bedarf es der Durchsuchungszeugen nicht. Das OLG Hamm lässt es genügen, wenn ein Beamter der BuStra-Stelle als "Steuerstaatsanwalt" der Maßnahme beiwohnt; dieser Amtsträger ersetzt nach Meinung des Gerichts die Durchsuchungszeugen auch dann, wenn er nicht die Befähigung zum Richteramt hat.[1]

 
Wichtig

Keine Gleichstellung von Sachbearbeitern der Strafsachenstelle mit Staatsanwälten

Sachgebietsleiter bzw. Sachbearbeiter der Strafsachenstelle üben zwar "finanz- staatsanwaltschaftliche" Befugnisse aus, sie sind jedoch keine Staatsanwälte i. S. d. § 105 Abs. 2 StPO. Es kann den gesetzlichen Zweck, vorsorglich einen unbeteiligten Zeugen zu gewinnen, nicht erfüllen, wenn BuStra-Beamte, die täglich mit den Steuerfahndern zusammenarbeiten und wie diese Teil der Finanzbehörde sind, beigezogen werden. Zur Entkräftigung der späteren Vorwürfe des Beschuldigten, die Steuerfahndungsbeamten hätten sich nicht korrekt verhalten, kann eine Zeugenaussage eines Mitarbeiters der Strafsachenstelle als Teil der Finanzbehörde – wenn auch in der Funktion als Finanzstaatsanwalt – keine Beweisbedeutung haben.[2]

[1] § 105 Abs. 2 StPO,

OLG Hamm, Beschluss v. 23.6.1988, 1 VAs 3/88, NStE Nr. 3 zu § 105 StPO.

[2] Klos, in Achenbach/Wannemacher, Beraterhandbuch zum Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht, § 10 Steuerfahndung, Rdnr. 274.

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