Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Ein Darlehenserlass wirkt sich im Rahmen eines Vergleichs zur Beilegung eines Rechtstreits bezüglich einer "drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung" nur unter bestimmten Voraussetzungen steuererhöhend aus.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige 1995 eine mit zwei Bankdarlehen finanzierte Eigentumswohnung erworben, die er anschließend vermietete. Im Dezember 2010 stellte er seine Zins- und Tilgungszahlungen ein. Die Bank betrieb daraufhin die Zwangsvollstreckung in Höhe der Restschuld von rund 150.000 EUR. Der Steuerpflichtige erhob Vollstreckungsgegenklage und machte geltend, die Bank habe sich ihre Darlehensansprüche im Zusammenhang mit einer "drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung" durch arglistige Täuschung verschafft. Im Rahmen eines im Dezember 2012 geschlossenen Vergleichs leistete der Steuerpflichtige eine Einmalzahlung von 88.000 EUR und die Bank verpflichtete sich, die Darlehen gegen den Steuerpflichtigen nicht weiter geltend zu machen.
Im Veranlagungsverfahren 2012 erhöhte das Finanzamt die Einnahmen des Steuerpflichtigen aus Vermietung und Verpachtung, weil ihm durch den Vergleich seine Bankschulden zum Teil erlassen worden seien. Die "Erlasssumme" sei im Streitjahr 2012 teilweise als Rückzahlung von Schuldzinsen zu behandeln und erhöhe daher seine Vermietungseinkünfte. Der gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Entscheidung
Vor dem FG bekam der Steuerpflichtige jedoch Recht. Das Gericht stellte heraus, dass der Vergleich nicht die Annahme rechtfertigt, die Bank habe dem Steuerpflichtigen überzahlte Schuldzinsen oder einen überhöhten Kaufpreis erstatten wollen. Vielmehr habe der Vergleich die rechtliche Wirksamkeit der Darlehensverträge bestätigt. Gegen eine Rückabwicklung spreche auch, dass der Steuerpflichtige die Eigentumswohnung behalten habe.
Der bloße Umstand, dass Hintergrund und Motiv der Vergleichsvereinbarung möglicherweise bestehende Schadenersatzansprüche gewesen seien, reiche nicht aus, um anzunehmen, die Bank habe mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung der Darlehen Schadenersatzansprüche im Wege einer Verrechnung abgelten wollen. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass die Bank entsprechende Ansprüche zumindest dem Grunde nach anerkannt und eine Aufrechnung zumindest konkludent erklärt hätte oder ein entsprechender Verrechnungsvertrag geschlossen worden wäre. Das sei nicht der Fall. Der Vergleich enthalte somit keine Regelungen zu einer einzelfallbezogenen Schadensermittlung.
Hinweis
Das FG hat die Revision zugelassen, da die Frage, wie Vergleichsvereinbarungen bei Rechtstreitigkeiten in Zusammenhang mit der Vermittlung von sogenannten "Schrottimmobilien" steuerlich zu behandeln sind, bei denen der Erwerber die Immobilie behält und im Ergebnis wirtschaftlich nur einen Teilerlass der Darlehensforderung der Bank erreicht, bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist. Ferner ist offen, ob im Falle eines Verzichts auf die weitere Geltendmachung eines Darlehens im Rahmen eines Vergleichs, der ersichtlich vor dem Hintergrund möglicherweise bestehender und geltend gemachter Schadensersatzansprüche geschlossen wurde, von der Leistung von Schadenersatz ausgegangen werden kann oder ob diese Schadensersatzansprüche entweder von den Beteiligten anerkannt sein oder durch das FG positiv festgestellt werden müssen. Die Revision wurde eingelegt, Az beim BFH IX R 32/19.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2019, 13 K 1991/17