Als nicht steuerbar bezeichnet man diejenigen Einnahmen, die deshalb nicht besteuert werden, weil sie nicht unter die 7 Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes fallen.[1]

Zu den nicht steuerbaren Einnahmen gehören u. a.:

  • Lotteriegewinne und andere (Glücks-)Spielgewinne sowie Preisgelder (außer bei Berufsspielern)[2];
  • Erbschaften und Schenkungen;
  • der Erwerb durch Fund;
  • Einnahmen im Rahmen einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei sowie
  • grundsätzlich der Verkauf von Privatvermögen (Ausnahmen: § 17 EStG; § 20 Abs. 2 EStG; § 23 EStG i. V. m. § 22 Nr. 2 EStG; § 21 UmwStG).

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