Pauschale Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der im Kassen- oder im Zähldienst beschäftigten Arbeitnehmer sind steuerfrei, soweit sie 16 EUR im Monat nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung bis zu 16 EUR monatlich ist nicht auf Arbeitnehmer beschränkt, die ausschließlich oder im Wesentlichen im Kassen- oder im Zähldienst beschäftigt werden. Sie gilt auch für Arbeitnehmer, die nur in geringem Umfang im Kassen- oder Zähldienst tätig sind.[1]

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