Zinsersparnisse bei einem unverzinslichen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Darlehensrestbetrag, ggf. zusammen mit weiteren Arbeitgeberkrediten, am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR nicht übersteigt.[1] Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Darlehen, das 2.600 EUR übersteigt, ist der steuerpflichtige geldwerte Vorteil nach dem marktüblichen Zinssatz für ein nach Art und Güte vergleichbares Bankdarlehen zu berechnen.

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