Leistungen des Arbeitgebers, um den Arbeitnehmer oder dessen Angehörige für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes sicherzustellen, sind steuerfrei, soweit der Arbeitgeber gesetzlich zur Leistung verpflichtet ist.[1] Steuerfrei bleibt deshalb der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung. Übernimmt der Arbeitgeber auch die Beiträge des Arbeitnehmers zur Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung, liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Wegen der Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung steuerpflichtiger Zukunftssicherungsleistungen, insbesondere im Fall einer Direktversicherung.[2]

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